Angaben zur Aufteilungsquote für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen
September 10, 2021 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Steuerberater,
mein Lebensgefährte und ich haben einen kleinen Betrieb (GbR), bei der Gewinn hälftig 1/2 + 1/2 aufgeteilt wird. Nun möchte sich mein Lebensgefährte altersmäßig etwas vom Arbeitsumfang reduzieren und hat mir daher angeboten nur noch 1/3 vom Gewinn zugeschrieben zu bekommen und ich dementsprechend 2/3.
Frage 1: muss ich dass noch irgendwo anders als in der Anlage FB kundtun?
Frage 2: wenn wir in ein paar Jahren den Betrieb aufgeben, muss dieser ja anhand des Marktwertes als Veräußerungsgewinn versteuert werden. Da würde ich mit den 2/3 Gewinnanteil ja eine relativ hohe Steuerlast zu tragen haben. Könnte man den Gewinn im Jahr der Veräußerung wieder auf 1/2 + 1/2 setzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag,
gerne gebe ich Ihnen zu Ihren Fragen folgende Rückmeldungen.
1.) Grundsätzlich können Sie vereinbaren, dass Sie für Ihre Tätigkeit eine Vorabvergütung/Tätigkeitsvergütung erhalten. Diese Vergütung können Sie vertraglich frei vereinbaren. Dann müssten Sie die Anteile an der GbR nicht übertragen, sondern könnten die Mehrarbeit von Ihnen so vergüten. Das tragen Sie bitte in der Anlage FE 1 zur Feststellungserklärung ein. Das hat den Vorteil, dass keine Schenkung in Form von Übertragung der Geschäftsanteile vorliegt. Ihr Lebensgefährte bleibt dann also Miteigentümer zu 50%.
Zu Gewinnermittlung wäre dann beispielhaft wie folgt zu verfahren.
Gewinn ohne Tätigkeitsvergütung z.B. 90.000 EUR.
Tätigkeitsvergütung vorab für Sie: mtl. 2.500 EUR = 30.000 EUR p.a.
zu verteilender Gewinn: 60.000 EUR. Davon jeweils A und B: 30.000 EUR
B muss im Rahmen der Besteuerung dann zusätzlich die Tätigkeitsvergütung von 30.000 EUR versteuern, somit insgesamt 60.000 EUR.
2) Wenn Sie wie unter 1. beschrieben vorgehen, müsste Ihr Lebensgefährte weiterhin 50% des Aufgabegewinns besteuern, weil ihm ja noch 50% der Anteile gehören.
Würde man Anteile „hin und her“ schieben, würden jedes mal schenkungssteuerliche Sachverhalte entstehen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, besteht hier lediglich ein Freibetrag von 20.000 EUR innerhalb von 10 Jahren. Davon wäre also eher abzuraten.
Ich hoffe das beantwortet Ihre Fragen. Sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Onlineberatung keine umfassende Beratung erfolgen kann. Hierbei handelt es sich zunächst erst einmal nur um eine erste steuerliche Einschätzung.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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