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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Deutscher Expat mit Familie in Bulgarien - Telearbeit in Deutschland - Fragen zu Steuer und KV

Ich plane mit meiner Familie nach Bulgarien umzusiedeln. Ich reise mit Frau und drei Kindern, die alle bei mir derzeit familienversichert sind. Mein Arbeitgeber sitzt in Deutschland und unterstützt mein Vorhaben. D.h. ich kann von Bulgarien aus für meinen AG in Telearbeit als Informatiker weiterarbeiten. Der Arbeitgeber hat weiterhin gesagt, dass mein Arbeitsvertrag auch über eine andere Firma unserer Firmengruppe in Bulgarien/Sofia laufen kann, natürlich unter deutschen Konditionen (Gehalt bleibt brutto gleich), wenn dies notwendig wird.

Meine Fragen nun:

a) Ist es notwendig, sinnvoll und/oder finanziell schlauer, den Vertrag über die bulgarische Firma laufen zu lassen?
b) Was muss ich als Arbeitnehmer machen, damit ich alsbald in den Genuss der niedrigeren bulgarischen Steuer komme?
c) Ist es aus der Sicht eines Steuerberaters günstiger eine bulgarische Krankenversicherung statt einer deutschen Auslandsversicherung zu übernehmen? Bin ich verpflichtet eine bulgarische Krankenversicherung abzuschließen? Kostenmäßig spielt es sicher eine Rolle, wenn man an die Krankenversicherung der Kinder und der Ehefrau denkt. Was ist hier der schlaueste Weg.

Danke

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

a) Wenn und soweit die Arbeit in Bulgarien ausgeübt wird und Sie auch ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien haben (steuerliche Ansässigkeit, Wohnsitz und ständiger Aufenthalt nur noch in Bulgarien), liegt das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bei Bulgarien (Art. 14 Abs. 1 DBA Bulgarien), soweit keine Besonderheiten vorliegen (Art. 15 bis 18 DBA Bulgarien, hierfür sind jedoch aus dem Sachverhalt keine Hinweise zu entnehmen).

Der deutsche Arbeitgeber kann aber nur dann auf den Lohnsteuereinbehalt verzichten, wenn ein Antrag nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG gestellt und bewilligt wird.

b) Ein Wechsel zum bulgarischen Tochter-/ Schwesterunternehmen würde die Abwicklung sicher erleichtern.

c) Zur Sozialversicherungspflicht sollte eine Anfrage bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) gestellt werden, um eine rechtssichere Auskunft darüber zu erhalten, welches Sozialversicherungssystem zur Anwendung kommt (GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn). Möglicherweise müssen Sie sich in Bulgarien krankenversichern.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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