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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Paragraph 6 Absatz 5 EStG

Es geht um §6 (5) ESTG:
Der Gesellschafter einer KG hat bis 31.12.2019 sein Grundstück mit Gebäude an die KG vermietet. Das Grundstück mit Gebäude war bis dahin im Sonderbetriebsvermögen der KG. Zum 31.12.2019 wurde die KG aufgelöst. Das Grundstück mit Gebäude wurde in das neu gegründete Einzelunternehmen des ehemaligen Gesellschafters zum Buchwert überfühhrt.
Die STE 2019 der KG wurde am 17.07.2020 an das Finanzamt übermittelt.
Die private STE für 2019 des Gesellschafters wurde zum 28.02.2021 und die private STE des Gesellschafters für 2020 wurde zum 09.05.2022 an das Finanzamt übermittelt.
Jetzt meine Fragen:
- Fällt der Vorgang der Übertragung vom Sonder-Betriebsvermögen in das Vermögen des Einzelunternehmens unter § 6 (5)?
-Wenn ja, wann beginnt bzw. endet die Speerfrist nach § 6 (5) Satz 4 EStG?

Danke.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Buchwertfortführung erstreckt sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG auf die Überführung eines WG „aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften“.

Die Sperrfrist endet taggenau (Fristberechnung nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB) drei Jahre nach Eingang der Steuererklärung des Übertragenden (das kann bei übertragenden natürlichen Personen die ESt-Erklärung, bei übertragenden Personengesellschaften die Gewinnfeststellungserklärung sein) für den Veranllagungszeitraum, in dem die Übertragung des Wirtschaftsguts erfolgt ist bzw. – bei abweichendem Wirtschaftsjahr. – in dem sie besteuert wird, vgl. Korn/Strahl in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm Ab VZ 2020, § 6 EStG Rz. 5012 (Aktualisierung v. 26.6.2020), m.w.N.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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