Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Doppelbesteuerungsabkommen und Wegzugssteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Steuern kommen auf mich zu wenn ich nach Mauritius auswandere?
Gibt es eine Wegzugssteuer?
Hat der deutsche Staat das Recht eine dort gegründete Stiftung in Frage zu stellen?

Vielen Dank, ich freue mich auf Ihre Nachricht,
mit freundlichen GFrüßen

Helga Diehl

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen Frau Diehl,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com

Ich möchte zu Ihrer Frage gerne folgende Rückmeldungen geben, auch wenn zu dem Thema nur schwer in einer Onlineberatung abschließend beraten werden kann. Daher kann meine Kommentierung auch nur Hinweise auf mögliche Probleme geben. Die Wegzugsbesteuerung kann sehr komplex sein. Ich empfehle daher im Zweifelsfall einen Steuerberater vor Ort zu konsultieren, der Ihnen dann im Einzelnfall konkret weiterhelfen kann.

Grundsätzlich gilt zunächst einmal das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Außensteuergesetz (AStG). Im Außensteuergesetz ist u.a. geregelt, dass es zu einer Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG oder UG) kommt, wenn Sie zu mind. 1% daran beteiligt waren. Bei Wegzug nach Mauritius würden diese Anteil fiktiv als veräußert gelten. Somit käme es dann zu einer Besteuerung des Gewinns. Prüfen Sie als hier, ob Sie Anteile an Kapitalgesellschaften besitzen, an denen Sie zu mind. 1% beteiligt sind.

Weiterhin ist in § 2 AStG geregelt, dass Sie bei einem Wegzug erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig sein können, wenn Sie noch wesentliche Interessen in Deutschland beibehalten. Allerdings ist zu sagen, dass es durch den § 2 AStG nur insoweit um eine Verschärfung der beschränkten Steuerpflicht kommt, als dass sämtliche inländische Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Ansonsten gilt unabhängig von § 2 AStG der § 49 EStG sowie die Doppelbesteuerungsabkommen. Danach unterliegen die inländischen Einkünfte regelmäßig ohnehin der deutschen Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, wenn diese in Deutschland erzielt werden. Wenn Sie also z.B. Vermietungseinkünfte in Deutschland erzielen, müssen Sie auf diese Einkünfte in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Ebenso wären Einkünfte aus Gewerbebtrieb eines inländischen Betriebes der dt. Einkommensteuer zu unterwerfen.

Prüfen Sie also hier, ob künftig weiterhin Einkünfte aus dt. Einkommensquellen vorliegen.

Sollten Sie auf Mauritius eine Stiftung aus privaten Mitteln gründen, kann Deutschland diese grundsätzlich nicht in Frage stellen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben bzw. Ihnen etwas weitergeholfen zu haben. Dieses Forum lässt eine kostenfreie Rückfrage zu. Nutzen Sie diese Möglichkeit gerne aus, wenn etwas unklar geblieben ist.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater


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