Krankenversicherung bei geringfügiger + freiberuflicher Beschäftigung
September 30, 2009 | 33,00 EUR | beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel
Meine Frau (Kinderpflegerin) arbeitet bis jetzt auf "400€-Basis". Ihr jährliches Einkommen beträgt daraus nur ca. 3000€.
Nun hat sie das Angebot, zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit mit einem Jahreseinkommen von ca. 2800Euro anzunehmen. Bis jetzt ist Sie über die Familienversicherung mit mir gesetzlich krankenversichert. Kann dies so bleioben, oder muss Sie selber Versicherungsbeiträge zahlen? Und muss Sie Lohnsteuer bezahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gern Ihre Fragen im Rahmen der Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes.
Die Antwort bezieht sich auf den konkret von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Ergänzungen, Veränderungen usw. beeinflussen und verändern möglicherweise das rechtlich Ergebnis.
1. Familienversicherung
Ihre Frau verdient im Rahmen des MiniJobs 250 € im Monat.
Nach § 10 SGB II sind Familienangehörige in der Familienversicherung versichert, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen unter 360 € monatlich liegt. Die Grenze für das Gesamteinkommen erhöht sich bei einem MiniJob auf 400 €.
Eine hauptberufliche Selbständigkeit schließt die Familienversicherung aus. Hauptberuflich selbständig ist, wenn man Arbeitnehmer beschäftigt oder überwiegend selbständig ist. Es kommt hier auf die Stunden an. Wie viele Stunden pro Woche ist Ihre Frau in der Selbständigen Tätigkeit beschäftigt? Als hauptberuflich Selbständiger muss man für diese Tätigkeit mehr als 18 Wochenstunden arbeiten.
Zur endgültigen Beurteilung fehlen mir hierbei Angaben. Ich gehe aber davon aus, dass Ihre Frau nicht hauptberuflich Selbständig ist.
Das Gesamteinkommen Ihrer Frau darf 360 € nicht überschreiten. Zum Gesamteinkommen zählen der Gewinn (nicht Einnahmen) aus der selbständigen Tätigkeit und der Verdienst aus dem MiniJob. Bei dieser Berechnung ist entscheidend, wie viele Betriebsausgaben Ihre Frau hat. Sie darf daher max. 1.320 € Gewinn pro Kalenderjahr haben. Da Sie von einem jährlichen Einkommen (= Gewinn) in Höhe von 3.000 € ausgehen, fällt Ihre Frau aus der Familienversicherung. Sie muss sich freiwillig versichern in der Krankenversicherung. Diese Beiträge sind relativ hoch. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Ihre Frau als freiwilliges nicht selbständig tätiges Mitglied eingestuft werden kann. Dies geht, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt (Stunden – Arbeitnehmer). Der Minijob bleibt aber krankenversicherungsfrei.
2. Steuerpflicht
Der MiniJob ist durch die Pauschsteuer in Höhe von 2 % steuerfrei.
Die selbständige Tätigkeit ist steuerpflichtig. Der Gewinn (= Unterschied zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) ist steuerpflichtig. Es wird keine Lohnsteuer gezahlt. Lohnsteuer ist die Vorausbesteuerung von Arbeitslohn, d.h. es wird eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer entrichtet. Der Gewinn wird in der Einkommensteuer-Jahreserklärung angegeben und besteuert. Auf diesen wird Einkommensteuer anfallen. Die Höhe ist von Ihrem persönlichen Steuersatz abhängig.
Falls Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüssen
I. Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin
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