KFZ Kauf - Sonderabschreibung und 1proz Regelung
August 23, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag!
Ich bin selbständig, Einzelunternehmer, Ist-Versteuerer, Gewinn bei ca. 50TEU, Umsatz 150TEU.
Ich möchte zum Jahrenende einen neuen PKW (ca. 45TEU, auf 4 Jahre finanziert) anschaffen. Diesen nutze ich auch privat (1%-Regelung).
Nun möchte ich die 20% Sonderabschreibung in diesem Jahr nutzen. Das geht wohl nicht, da bei der 1%-Regelung eine 30prozentige Privatnutzung angenommen wird.
Jetzt habe ich folgendes Szenario überlegt:
* Ich kaufe den PKW im Dezember. (Fahrzeugwechsel -> Änderung auf Fahrtenbuch möglich)
* Im Dezember werde ich sicher mehr als 90% dienstliche Fahrten durchführen (viele Kundenbesuche)
* Sonderabschreibung 20% + 1/12 normale Afa
* Wechsel von Fahrtenbuch auf 1% Regelung im Januar (Jahreswechsel, also möglich?)
Nun zu meiner Frage: Ist das Szenario mit den Gesetzen vereinbar? Ist es sinnvoll? Habe ich etwas vergessen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage
beantworten.
Die 20%ige Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden wenn das Wirtschaftsgut (PKW) im Jahr der Anschaffung
(2013) und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr (2014) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Der PKW wird ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt wenn
die betriebliche Nutzung mindestens 90% beträgt (§7g (6) Nr.2 EStG).
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, ist bei Anwendung der
1%-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist durch ein
Fahrtenbuch nachzuweisen.
Somit müssten Sie für 2014 auch auf eine nachweisbare betriebliche Nutzung von mindestens 90% kommen, um die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Ein Wechsel im Januar zur 1% Regelung würde zu einer Rückgängigmachung der Sonder-AfA führen gem.§ 7g (4) EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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