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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Hauskredit von den Eltern

Sehr geehrte Experten,
ich bitte um Beantwortung der Fragen für das folgende Szenario:

Ehepaar (56,61 Jahre) mit 2 Kindern (24,26 Jahre) möchte dem älteren Sohn einen privates Darlehen zum Immobilienkauf zur Verfügung stellen.

Vorhaben:
Kauf ETW incl. NK 240.000€
Eigenkapital Kind 30.000€
Privates Darlehen 210.000 €
Eine Vermietung an den Sohn in Kombination mit einer Bankfinanzierung der Eltern und dem damit verbundenen steuerlichen Vorteilen lehnen die Eltern eher ab.
Den Eltern ist es wichtig eine Sicherheit in Form einer Grundschuld zu haben und das BEIDE Kinder bei der Erbschaft gleich behandelt werden.

Die monatliche Rate soll eine zweite Rente darstellen.

Vermögen der Eltern:
200.000 € Lebensversicherung (kürzlich ausgezahlt, soll als Kredit dienen)
220.000 € Sparguthaben
250.000 € Doppelhaushälfte (ca.)
150.000 € Zukünftige Erbzahlungen (ca.)

Der Zinssatz für den Kredit von 210.000 € soll sich auf ca. 3 % belaufen.

Mir ist bereits bekannt, dass ein Darlehen an Familienangehörige einem „Drittvergleich“ standhalten muss. Falls ein Zinssatz vereinbart wird, der unterhalb von ca. 5,5 % liegt handelt es sich wohl bei der Differenz um eine Schenkung. !?

Meine Fragen:

1.Nach meinem Verständnis unterliegen die Zinserträge meiner Eltern der Abgeltungsteuer ,da es sich um Zinsen aus Kapitalvermögen handelt. Unterscheidet man möglicherweise in diesem Fall zwischen Angehörigen und fremden Personen?

2. Die Erbschaftssteuerfreibeträge (400 T€ pro Kind) erneuern sich meines Wissens nach alle 10 Jahre. Wäre es steuerlich nicht die beste Lösung ein zinsfreies Darlehen zu wählen um Abgeltungsteuer zu sparen. Die Schenkung der Zinsen könnte ja dann im Erbfall zwischen den beiden Kindern verrechnet werden. Ist diese Variante zulässig wenn sie ordnungsgemäß mit Kreditvertrag festgehalten wird?

3. Gibt es noch eine bessere Lösung?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Frage, ob die Grundsätze der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen unter Angehörigen greifen, ist derzeit noch strittig. Momentan wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus Angehörigendarlehen dem „normalen“ Steuersatz der vereinnahmenden Person entsprechen und nicht der (vielleicht) günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 % in Betracht kommt. Ein Verfahren diesbezüglich ist anhängig beim Niedersächsischen Finanzgericht unter Az.: 15 K 417/1.

Unstrittig ist freilich, dass Ihre Zinseinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Es geht daher lediglich um den Steuersatz Abgeltungssteuer zu 25% zzgl. Solz und KiSt oder tarifliche Einkommensteuer zzgl. SolZ und KiSt.

Bezüglich der vereinbarten Zinshöhe kann ich Sie beruhigen. Da Ihr Sohn die ETW zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann er die Zinsaufwendungen nicht steuerlich geltend machen, sodass keine Benachteiligung des Fiskus zu erwarten ist. Daher kann Ihnen kein Gestaltungsmissbrauch unterstellt werden.
Die Zuwendung eines Zinsvorteils stellt darüber hinaus keine Schenkung dar. Steuerlich sinnvoll ist daher ein zinsloses Darlehen, um die Besteuerung der Zinsen bei Ihnen zu vermeiden.

Folglich ist die Darlehensgewährung schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich nicht relevant. Die Erbschaftsteuerfreibeträge können in der Tat alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, sodass bereits jetzt Schenkungen bedacht werden sollten, um im Erbfall eine Steuerbelastung der Nachkommen zu vermeiden.

Die Verrechnung des Zinsvorteils im späteren Erbfall kann auch durch ein Vermächtnis an das zweite Kind geregelt werden. Dann würde das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer vor Verteilung des Resterbes zugeteilt.

Diese Forum dient der steuerlichen Beratung von konkreten Fragestellungen im Rahmen einer Ersteinschätzung. Daher kann eine umfassende Gestaltungsberatung hier nicht erfolgen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

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