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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Versteuerung Auszahlung Pensionskasse

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2004 zahle ich (in 95% der Zeit, im Rest der Zeit habe ich über mein Nettogehalt selbst eingezahlt, da der AG von der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nichts wusste bzw. tun wolte) per Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse ein.
Diese Einzahlung ist sozialabgaben-/steuerfrei. (richtig?)

Mein Rentenbeginn startet 2037.
Nun ist vorgesehen, dass ich daraus eine montaliche regelmässige Altersrente beziehe.
Alternativ kann ich 3(?) Jahre vor dem Beginn beantragen, dass ich das Kapital auf einmal ausgezahlt bekomme.

Wie verhält sich die Auszahlung nun steuertechnisch?
Muss ich beide Auszahlmethoden mit dem dann in der Rentenzeit aktuellen Steuersatz voll besteuern, also im Jahr der Einmalauszahlung mit einer sehr hohen Steuerbelastung rechnen?
Ich habe im Internet mehrere verschiedene Antworten gelesen, die Versicherungsgesellschaft hatte dazu noch einen Ertragsanteil von 18% in den Raum geworfen....

Muss ich also meine komplette Auszahlung, sei es als Einmalauszahlung oder lebenslange Rente, voll versteuern u/o auch Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen?
Mit welchem Steuersatz muss ich dies dann tun?
Was bedeutet der oben angegebene Ertragsanteil-ist dies dann der Steuersatz, mit welchem ich die Auszahlungen versteuern muss? Oder muss ich nur diese 18% versteuern? Oder die Einzahlungen + diese angenommenen 18%?

Vielen Dank für Ihre, auch für den Laien verständliche, Antworten.

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrte/r Ratesuchende/r,

danke für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Erste Bemerkung vorab: Das Thema ist leider sehr komplex.

Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse in der Auszahlungsphase hängt davon ab, ob und inwieweit die Beiträge in der Ansparphase vorgelagert oder seit 2002 möglicherweise nachgelagert besteuert worden sind.
Außerdem ist von Bedeutung, inwieweit bei der vorgelagerten Besteuerung für die Ansparleistungen eine staatliche Förderung durch das Kombimodell der Riester-Rente erfolgte.

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Grundsätzlich können die Rentenzahlungen Ihre Pensionskasse in eine der folgenden Gruppen fallen:

1)
Versorgungsleistungen, die ausschließlich auf staatlich gefördertem Kapital beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Dh. Sie versteuern die Rentenzahlung voll unter Anwendung Ihres tariflichen Steuersatzes, nach Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR.
Hierunter fallen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind (§ 3 Nr. 56, 63 und Nr. 66 EStG) oder für die die Riesterförderung gewährt wurde.

2)
Versorgungsleistungen, die auf ausschließlich nicht geförderten Beiträgen und einer vor dem 1.1.2005 erteilten Altzusage beruhen, sind bei Leibrentenzahlungen als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil bei der Einkommensteuer zu erfassen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG)
D.h. bei Renteneintritt im Alter von 65 oder 66 versteuern Sie 18% Ihrer Rente mit Ihrem tariflichen Steuersatz.
In Altfällen mit Kapitalauszahlung sind die darin enthaltenen Erträge als sonstige Einkünfte nur zu versteuern, wenn sie auch nach den allgemeinen Vorschriften als Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen würden (wenn also die Auszahlung vor Ablauf von 12 Jahren erfolgt).
Dann sind die in der Kapitalzahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG.

3)
In den meisten Fällen ist es so, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Steuerfreiheit oder Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis) nur zeitweise während der Ansparphase vorliegen, ist daher für Zwecke der Besteuerung während der Auszahlungsphase eine Aufteilung der Leistungen auf gefördertes und nicht gefördertes Kapital notwendig.

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Es besteht also eine Korrespondenz zwischen der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase und in der Auszahlungsphase:

- steuerfreie = staatlich geförderte Ansparphase = volle nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 5 EStG)

- während z.B. pauschal besteuerte Beiträge an eine Pensionskasse nicht staatlich gefördert waren = nur teilweise nachgelagerte Besteuerung (zum Ertragsanteil)

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Was genau ist jetzt das geförderte Kapital:

Bei Zahlungen des AG an eine Pensionskasse müsste die Besteuerung als Arbeitslohn grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung erfolgen (sog. vorgelagerte Besteuerung), da der Arbeitnehmer gegenüber der Versorgungseinrichtung unmittelbar einen Rechtsanspruch auf Versorgung erhält.

Die Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau dieser betrieblichen Altersversorgung werden aber in § 3 Nr. 63 EStG in bestimmten Grenzen steuerfrei gestellt = gefördert.

Begünstigt durch die Steuerfreiheit sind alle Arbeitgeberbeiträge i. S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG.
Neben den rein arbeitgeberfinanzierten Beitragszahlungen sind demzufolge auch diejenigen Beitragszahlungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, für die der Arbeitnehmer auf künftige Entgeltansprüche verzichtet, also der Entgeltumwandlung.

Für die Steuerfreiheit kommt es also nicht darauf an, wer letztlich wirtschaftlich die Last der Beitragszahlungen trägt, sondern nur dass es sich um Beitragszahlungen (also einen Zahlungsfluss) des Arbeitgebers handelt.
Die Steuerfreiheit ist zunächst auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.

Ausgenommen sind allerdings die sog. Eigenbeiträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) des Arbeitnehmers, da es sich hierbei - anders als im Fall der Entgeltumwandlung - nicht mehr um Beiträge des Arbeitgebers handelt; dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Soweit Sie also teilweise Leistungen aus Ihrem Netto getragen haben, sind diese - auch wenn die Überweisung über den AG erfolgte - als Eigenbeiträge nicht steuerbefreit = nicht geförderte Beiträge.

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Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der entgeltfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich grundlegend von der Lohnsteuer. Während die Möglichkeit der Steuerbefreiung und der Pauschalbesteuerung im Lohnsteuerverfahren völlig unabhängig davon ist, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (=entgeltfinanzierte Altersversorgung) erbracht werden, ist für die Beitragserhebung bei der Sozialversicherung entscheidend, wer die Beiträge wirtschaftlich trägt.

Arbeitgeberfinanzierte Beitragsleistungen, die lohnsteuerfrei bleiben oder mit 20 % pauschalbesteuert werden, sind grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wesentlich komplizierter ist die beitragsrechtliche Behandlung in Fällen der Entgeltumwandlung. Bei Zahlungen an Pensionskassen sind AG-Leistungen hier bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei. Bei Entgeltumwandlungen sind nochmal 4% der BBG beitragsfrei.

In Altfällen maximal 1.752 EUR soweit im Rahmen einer Einmalzahlung pauschalversteuert.

In der Auszahlungsphase sind sowohl die Rente als auch die Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig.

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Für Rechtssicherheit empfehle ich Ihnen dringend mit der Pensionskasse Kontakt aufzunehmen. Diese müsste Ihnen genau sagen können, in welche Kategorie Ihre Auszahlungen fallen und unter welchen Regelungen die Versteuerung zu erfolgen hat.

Eine genaue, detailliertere Analyse ist mir im Rahmen dieses Honorargebotes leider nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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