Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung bei einer GbR
Mai 7, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Unter welchen Voraussetzungen kann nach einer Steuerprüfung eine rückwirkende / nachträgliche Gewinnverteilung bei den Gesellschaftern einer GbR anerkannt werden?
Das Protokoll über die Gewinnanteile ist nicht geändert worden, es gab jedoch eine abweichende (mdl. geschlossene) Gewinnverteilungsabrede.
Ein Gesellschafter hat zur Vorbereitung einer neuen Homepage deutlich mehr Zeit investiert und somit in Absprache mit den anderen Gesellschaftern ein "Sonderopfer" erbracht.
Ziel: Die Erhöhung des Gewinns nach der Steuerprüfung soll diesem Gesellschafter nachträglich zugerechnet werden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.06.2009 entschieden, dass eine nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung, die auf eine mündliche Abrede beruht, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten möglich ist. Auch dann, wenn grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen vorliegt. Steuerrechtlich wäre es also möglich.
Das Mehrergebnis einer Betriebsprüfung nur einem Gesellschafter zurechnen zu wollen, ist m. E. jedoch nicht möglich, da die Gewinnverteilung an sich nicht geändert wird.
Eine denkbare Änderung der Gewinnverteilung wäre, dem Gesellschafter ein Vorabgewinn von Summe X zu geben und den Restgewinn nach der ursprünglichen Vereinbarung zu verteilen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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