Freibetrag Vereinsarbeit/ Übungsleiter
Januar 31, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich fange ab dem 01.03.2011 bei einem hiesigen Verein als Übungsleiterin im Gesundheitssport an. Bei diesem Verein bin ich als freie Mitarbeiterin angestellt.
Mein Stundenlohn Brutto beträgt 25,- EURO und die Wochenarbeitszeit beträgt 6 Stunden. Ich komme somit auf ein Monatsbrutto von 600,- EUR.
Meine Frage lautet:
Was muss ich im Rahmen der Besteuerung beachten? Zählen für mich die Freibeträge wie z.B. Minjob -400 EUR sowie Zusatzverdienst Vereinsarbeit ( Freibetrag 2100 p.a.). Ich übe zusätzlich keine Erwerbstätigkeit aus. Familienstand verheiratet/ gesetzl.Güterstand . Steuerklasse 5.
Vielen Dank
MfG
Saskia Franke
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das charakteristische Merkmal einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher ist es, auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss zu nehmen und ihnen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu vermitteln. Das gilt ebenso für vergleichbare Tätigkeiten, sofern der persönliche Kontakt und die pädagogische Ausrichtung gegeben sind.
Vergütungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. sind ab 2007 steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 2 100 EUR . Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG). Ihre Tätigkeit als Trainerin bei einem Sportverein ist begünstigt.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zu den genannten Höchstbeträgen auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben. Ist die Vergütung höher als 2 100 EUR im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Besteuerungsgrundlage sind aber nicht nur die Einnahmen, sondern der Überschuss der Aufwendungen (Betriebsausgaben) über die Einnahmen. Dies ergibt per Saldo den Gewinn der zu versteuern ist.
Aber: Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der begünstigten Nebentätigkeit entstehen, sind bis zum Höchstbetrag von 2 100 EUR abgegolten und nicht steuerlich absetzbar. Dieser Freibetrag wirkt gleichsam wie eine Art Werbungskosten- oder Betriebsausgaben-Pauschbetrag. Bis zu dieser Grenze müssen entstandene Kosten und Auslagen nicht nachgewiesen werden.
Nur wenn Sie höhere Aufwendungen als 2100 EUR im Jahr nachweisen können, wird der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt - allerdings nur von der Vergütung, die Sie vom Verein erhalten, nicht von Ihren anderen Einkünften. Dann aber müssen Sie die Aufwendungen insgesamt belegen und nicht nur zu einem Teil (BFH-Urteil vom 15.2.1990, BStBl. 1990 II S. 686).
Folglich können Sie einen Freibetrag von 2100 EUR pro Jahr von Ihren Honoraren abziehen. Aufwendungen nur dann, wenn Sie 2100 EUR übersteigen.
Einen steuerfreien Minijob können Sie nur im Angestelltenverhältnis ausüben und nicht parallel zur Übungsleitertätigkeit.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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