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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

freiberufliches Tätigkeiten an und abmelden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit einem hoffentlich einfachen Problem an Sie:

ich betreibe derzeit ein kleines "nebenberufliches" Gewerbe in Form von Webhosting und Design von Internetseiten. Dies ist selbstverständlich beim Gewerbeamt und beim Finanzamt angemeldet.
Dieses Gewerbe möchte ich bis zum Jahresende aufgeben und abmelden, da ich im kommenden Jahr als freiberufler Seminare und Fortbildungen in Form von Erste-Hilfe-Lehrgängen und Notfalltrainings anbieten möchte (ich bin nämlich von Hauptberuf Rettungsassistent und Ausbilder der Ersten-Hilfe, für den Sanitäts- und Rettungsdienst).

Zusätzlich zu dem bin ich derzeit in Ausbildung zum Physiotherapeuten und habe vor, mich zum Jahresanfang 2012 als Therapeut selbstständig zu machen.

Die kommende freiberufliche Tätigkeit für Seminare und so weiter dient der Gewinnung von Startkapital für die spätere Praxis.

Jetzt ist meine Frage: geht das alles so ohne Weiteres, dass ich jetzt das Gewerbe abmelde, eine freiberufliche Tätigkeit anmelde und diese dann Ende des kommenden Jahres abmelde, um eine Praxis zu gründen?

Also folgender Zeitplan:
Ende 2010 - Gewerbe Webhosting / Internetdesign abmelden
Jan. 2011 - freiber. Tätigkeit Seminare / Ausbildungen anmelden
Dez. 2011 - freiber. Tätigkeit abmelden
Jan. 2012 - freiber. Tätigkeit Praxis anmelden

Laufe ich damit Gefahr, dass ich Gründerzuschüsse oder einen Gründungskredit nicht erhalte?

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zu unterscheiden sind bei der selbständigen Tätigkeit die gewerbliche und die freiberufliche Tätigkeit. Freiberuflich sind nur bestimmte Berufsgruppen. Die genannte Tätigkeit im
Seminarwesen und die Tätigkeit als Physiotherapeut können als freiberuflich eingestuft werden.

Beim Gewerbeamt müssen Sie gewerbliche Tätigkeiten anmelden bzw. abmelden, wenn diese nicht mehr ausgeführt werden. Freiberufliche Tätigkeiten sind mangelds Gewerblichkeit nicht beim Gewerbeamt anzumelden, da Sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

In der Einkommensteuererklärung sind Sie selbstverständlich aufzuführen. Eine gesonderte "Anmeldung" beim Finanzamt ist vorab nur erforderlich, wenn aufgrund des voraussichtlichen Einkommens die Festsetzung oder Erhöhung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer notwendig werden.
Beachten Sie jedoch, dass die Ausbildung zum Physiotherapeuten als Vorbereitungshandlung für die spätere Praxis bereits steuerlich relevant ist und insofern die freiberufliche Tätigkeit "Physiotherapeut" nicht erst bei Praxisgründung beginnt. Sie sollten sich hierzu eingehender beraten lassen.

Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeiten in zeitlicher Reihenfolge abspielen. Sie können auch parallel ausgeführt werden.

Bezüglich der rechtlichen Folgen, bzw. der Situation, für Gründungzuschüsse und Gründungskredite kann ich anhand des Sachvortrages kein Urteil bilden. Hierzu sollten Sie im Einzelfall mit der Arbeitsagentur und der Bank Rücksprache halten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

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