Dauernde Last
Oktober 16, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Im Zuge eines Übertragsvertrages wurde ein lebenslanges Wohnrecht für Eltern vereinbart. Das Recht ist im Grundbuch
eingetragen und mit einem Jahreswert von 2.700,-- EURO
vereinbart. Es erfolgen keine Zahlungen.
Kann dieser Wert als dauernde Last steuerlich geltend gemacht werden wenn dieser als Einkommen bei den Eltern
erkärt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Wenn die Übertragung vor 31.12.2007 erfolgte, können Sie gemäß Rz. 45 des BMF-Schreibens vom 16.9.2004, BStBl I 2004, 922 bei der Überlassung von Wohnräumen nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als dauernde Last ansetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen Sie sich verpflichtet sind. Der Wert des Wohnrechts ist leider nicht berücksichtigungsfähig. Erfolgte die Übertragung nach dem 01.01.2008, sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt, als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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