Übernahme von Grundstückteilen nach Scheidung
April 11, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Hallo,
meine Frau und ich haben uns scheiden lassen; nun soll ihre Hälfte unseres Grundbesitzes auf mich übergehen. Welche Art der 'Übernahme' wäre denn die günstigste?
Für eine kurze Info bin ich dankbar.
Schöne Grüße und einen angenehmen Abend.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der Übergang entgeltlich oder teilentgeltlich ist (z.B. durch Übernahme der Schulden, die auf dem Grundstück lasten oder als Gegenleistung für Versorgungsansprüche o.ä.) kann ggf. sogenannte "Spekulationssteuer" entstehen, wenn Sie das Objekt vor weniger als 10 Jahren erworben und nicht selbst für eigene Wohnzwecke genutzt haben (Details siehe § 23 EStG). Die Vereinbarung eines zu geringen Kaufpreises führt zu Teilentgeltlichkeit, dann wird die Übertragung aufgeteilt in einen entgeltlichen Teil (mit ggf. Spekulationssteuer) und einen unentgeltlichen Teil (siehe nachfolgend). Ggf. kann es sich lohnen, mit der Übertragung zu warten, bis die Zehnjahresfrist verstrichen ist (Berechnung der Frist nach den Vertragsabschlüssen, nicht nach dem Übergang von Eigentum/ Auflassung o.ä.).
Handelt es sich um Grundstückübertragungen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung, liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge vor (OFD Frankfurt a. M. v. 5.2.2001, S 2256 A – 16 – St II 27, StEK EStG § 23 Nr. 44).
Bei einer unentgeltlichen Übertragung sollten Sie darauf achten, dass die Übertragung noch während des Bestehens der Ehe geschieht, da zwischen Eheleuten ein hoher Schenkungsfreibetrag (500.000 € innerhalb von zehn Jahren) besteht. Nach der Scheidung ist dieser nicht mehr anwendbar (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), allerdings bleibt die Erbschafts-(Schenkungssteuerklasse II erhalten (§ 15 II Nr. 7 ErbStG).
Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn die Übertragung noch bei bestehender Ehe oder im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung geschieht (§ 3 Nr. 4 und 5 GrEStG). Somit sollte in dieser Hinsicht nicht zu viel Zeit verstreichen, damit dies noch als Vermögensauseinandersetzung anzusehen ist.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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