Berechnung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines privaten Kfz als notwendiges Betriebsvermögen
Meine Frage bezieht sich auf das Vorliegens der Vorraussetzungen eines privaten Kfz als notwendiges Betriebsvermögen (also die zwingende Zuordung zum Betriebsvermögen)
Angenommen ein Kfz ist in Privatbesitz, und wird für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, für Fahrten zu Kunden (freiberufliche Tätigkeit) und für reine Privatfahrten genutzt.
Es soll nun ermittelt werden, ob die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.
Hierzu würde ich die gesamten gefahrenen Kilometer innerhalb eines Jahres heranziehen und dann aufsplitten:
Im Internet (auf einer seite der IHK Stuttgart) habe icht folgendes zum Thema gefunden:
Notwendiges Betriebsvermögen:
1 Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen?
......
Aber auch gemischt genutzte Kraftfahrzeuge, die zum Teil privat zum Teil betrieblich genutzt werden, sind zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die betriebliche Nutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mehr als 50 Prozent beträgt. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.
Ich gehe davon aus, dass dies korrekt ist.
Was mir nun nicht klar ist, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nun einfach zu berücksichtigen sind (da ja steuerlich insoweit auch nur die Hälfte angsetzt werden darf) oder die Hin und Rückfahrt anzusetzen ist.
Beispiel:
Gesamtfahrleistung pro Jahr mit dem Kfz beträgt 20000 km
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Hin und Rückfahrt) jährlich 6000 km bzw. 3000 km (einfach)
Reine Privatfahrten 9000 km
Fahrten zu Kunden 5000 km
Möglichkeit 1 der Ermittlung:
3000 km (= 1/2 Anteil Fahrt zwischen wohnung und Betriebsstätte) + 9000 = 12000 km Privat
3000 km (der andere 1/2 Anteil Fahrt zwischen wohnung und Betriebsstätte)
+ 5000 km (Fahrten zu Kunden) = 8000 km betrieblich genutzter Anteil
daher liegt der betrieblich genutzte Anteil unter 50 % = kein notwendiges Betriebsvermögen
Möglichkeit 2 der Ermittlung:
9000 km für Privatfahrten
6000 km (1/1 Anteil Fahrt zwischen Wohnung und Betriebstätte)
+ 5000 km (Fahrten zu Kunden) = 11.000 km
daher liegt der betrieblich genutzte Anteil über 50 % und somit ist das Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen geworden.
Interessant fände ich auch, wo sich die entsprechende gesetzliche Bestimmung findet.
Herzlichen Dank!