Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

etwaige Ausfüllpflicht bei einem unter dem Freibetrag liegenden Erbes grossmütterlicherseits und Handhabung

Im Jahre 2011 verstarb meine Großmutter, das Erbe wurde von sämtlichen anderen Erbberechtigten (Kindern und Enkeln) ausgeschlagen und nur von mir als Enkel angenommen. es wurde mir als Enkel ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt daher entfällt m. W. insoweit eine gesonderte Anzeigepflicht.

Das "Erbe" bestand im Grunde nur aus "Arbeit" und liegt weit unter dem Freibetrag als Enkel, dieses war mehr oder weniger ein Nullrechnungsspiel (mit dem restlichen vorhandenem Geldvermögen wurden die noch ausstehenden Forderungen beglichen) und das Wohnungsinventar wurde (da nicht mehr zeitgemäß und deshalb auch nicht mehr veräußerbar) ist entsorgt worden.
Die Beerdigungskosten wurden von anderen Familienangehörigen und nicht von mir beglichen.
Ich habe jedoch Kosten für Traueranzeige und Grabschmuck getragen
wie auch einen Teil der Grabpflegekosten (diese werden auch weiterhin teilweise von mir getragen.)
(Damit wären das Erbe sogar leicht ins Negative gerutscht). Kosten sind auch für die Entsorgung des Mobiliars entstanden (Km-Geld)

Ich fülle gerade die EK-Steuererklärung 2011 aus (und daher eilt es nun auch etwas) und frage mich nun, ob ich dieses Erbe (also die Erbsache an sich) irgendwo auf der EK-Steuerklärung anzugeben habe bzw. ein gesondertes Formular hierzu ausfüllen muss (und falls ja welches)
ob es sinnvoll ist die oben beschreibenen entstandenen Kosten vor dem Finanzamt geltend zu machen (im Sinne dass ein Erbschaft die unter 0 rutscht, vielleicht erst ab gewissen Mindestsummen steuerlich "absetzbar" sein könnte, und falls ein solcher Betrag existiert, wie hoch dieser wäre)
und ob ich als Alleinerbin die Grabpflegekosten auch für die weiteren Steuerjahre (also ab 2012 etc.) geltend machen kann (und in welche Zeile von welchem Formular dieses dann eingetragen werden müßte)
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen für eine baldmögliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Grundsätzlich können Sie den Abzug der von Ihnen für die Beerdigung eines Angehörigen übernommenen Aufwendungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung beantragen , sofern diese Aufwendungen nicht durch den Wert des Nachlasses oder einer Versicherungsleistung (z.B. Sterbegeld, Lebensversicherung) abgedeckt sind (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Zu den Kosten der Beerdigung zählen die Aufwendungen für das Beerdigungsinstitut, Aufwendungen für Sarg, Blumen, Kränze, die Aufwendungen für Todesanzeigen sowie die Aufwendungen für Grabstätte und Grabstein.

Allerdings werden die außergewöhnlichen Belastungen um Ihre zumutbare Belastung gekürzt. Diese hängt von der Höhe des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und von der Anzahl Ihrer Kinder ab (§ 33 Abs. 3 EStG). Bei einer ledigen Person ohne Kinder liegt die zumutbare Belastung z.B. zwischen 5 % - 7 % des Gesamtbetrag der Einkünfte.

Fazit: Erst wenn die von Ihnen übernommenen Kosten der Beerdigung Ihrer Großmutter nach Abzug des Wert des Nachlasses und Versicherungsleistungen Ihre persönliche zumutbare Belastung übersteigt, mindern diese Aufwendungen als außerordentliche Belastungen Ihre Einkommensteuer.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges