Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

Teilentgeltlichen Überlassung einer Immobile an GbR

Guten Tag,

Ich möchte mit einen Freund zusammen eine Immobilie kaufen.
Beim Kauf möchten wir eine GbR Gesellschaft gründen, die als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Die Immobile gehört einen bekannten von uns. Dieser Bekannte befindet sich aktuell in einem
Privat-Insolvenzverfahren.

Der Insolvenzverwalter hat zum beginn des Insolvenzverfahren ein Gutachten von einem Immobiliensachverständigen anfertigen lassen und darauf die Immobilie aus der Insolvenzmasse genommen.

Wir wollen die Immobile für 1 € kaufen.

Wir wollen dem aktuellen Eigentümer ein Lebenslanges Wohnrecht für einen Teil der Immobile in das Grundbuch eintragen lassen.

Angenommen der Verkehrswert der Immobilie wir von einem vereidigtem Sachverständigen ermittelt. Und dieser Verkehrswert liegt unter 20.000 €

Und wir Käufer/Beschenkte sind Angehörige der Schenkungsteuerklasse III gegenüber des Verkäufers/Schenkenden.
Also haben wie einen Schenkungsfreibetrag von 20.000 €.

Der Verkäufer erhält ja mit dem Lebenslangen Wohnrecht einen Geldwerten Vorteil. Diesen Geldwerten Vorteil würden wir ebenfalls von einem vereidigtem Sachverständigen ermitteln lassen.

Liege ich da richtig das wir dann den Schenkungsfreibetrag nutzen und wir keine Schenkungssteuer zahlen müssen?

Kann der Verkäufer/Schenker bei dem Geldwerten Vorteil auch einen Schenkungsfreibetrag gegenüber dem Finanzamt geltend machen?

Wie ist dieses Rechtsgeschäft; Schenkung mit einer teilentgeltlichen Überlassung steuerlich und rechtlich zu bewerten, wenn Käufer/Beschenkter eine GbR ist?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Kauf erfolgt, soweit der Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert ("gemeiner Wert") liegt, teilentgeltlich. Steuerlich ist aufzuteielen in einen entgeltlichen Verkauf und in eine Schenkung.

Der Wert eines zurückbehaltenen dinglichen Wohnrechts, das in das Grundbuch eingetragen ist, ist vom Wert der Immobilie abzuziehen.

Der Teil, der als Schenkung zu werten ist, unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Eine formlose, aber schriftliche Mitteilung an das Finanzamt ist hierzu innerhalb von drei Monaten abzugeben (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html).

Beschenkt werden die beiden GbR-Gesellschafter, auch wenn kein Teileigentum eingetragen wird, sondern die GbR als Eigentümerin.

Der jeweilige Freibetrag in Höhe von 20.000 € ist anzuwenden, wenn keine Vorerwerbe vorliegen, sollte dies bei einer Bereicherung unter 20.000 € dazu führen, dass keine Schenkungssteuer zu entrichten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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