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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

USt-Befreiung des Leistungsempfängers & Handhabung (Rechnung/FA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Ausgangssituation: Ich bin selbständig (als Inhaber, Einzelperson; Text & Konzeption, Beratung/PR) und optiere mit Umsatzsteuer. Neben Unternehmen, für die ich arbeite und an die ich Rechnungen mit 19% MwSt. schreibe, arbeite ich für einen Bildungsanbieter, der nach § 4 Nr. 21 von der Umsatzsteuer befreit ist.

Von einem Existenzgründerberater wurde ich vor drei Jahren so beraten, dass ich die Rechnung an die Bildungsinstitution ohne Umsatzsteuer schreiben müsste (mit dem Vermerk der Befreiung der Leistung), aber auch in meiner USt- und ESt-Erklärung anteilig Vorsteuer, die ich sonst einbehalte, an das Finanzamt zurückführen muss, da ich Einnahmen mit USt-Befreiung (USt = 0%) habe. Der Ansatz: Den prozentualen Anteil an meinen Gesamt-Einnahmen, den ich mit dem Bildungsanbieter habe (es waren immer so 15-20 Prozent an den Gesamt-Netto-Einnahmen), auf die einbehaltene Vorsteuer ansetzen (pauschal) und an das Finanzamt zurückzahlen. Also quasi: Für Leistungen, die ich netto=brutto an einen Anbieter stelle, der "befreit" ist, kann ich auch selbst bei meinen Kosten keine USt einbehalten.
Daher habe ich zum Ende des Jahres immer Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt.
Jetzt weiß ich nicht, ob ich besser an die Bildungsinstitution Rechnungen mit MwSt schreiben soll, ob mein bisheriger Ansatz mit den Rückzahlungen "falsch" (bzw. zu meinen Ungunsten) war und was ich am besten und mit Blick in die Zukunft (auch bzgl. der Zusammenarbeit mit der Institution) am besten machen soll.


Meine Fragen hierzu:
1) Ist das so richtig? Bzw. muss ich an das FA zahlen, nur weil ich einen Kunden habe, der als Bildungsanbieter von der USt befreit ist. (Anm.: ich habe den Nachweis der Befreiung). Kann ich hier das Geld vom FA zurück bekommen?
2) Ist es für Tätigkeiten als Dozent, Lektor, Autor für Bildungsinstitutionen besser/wichtig, eine zweite Tätigkeit anzumelden (als Freiberufler/ohne USt-Optierung), damit alle Einnahmen/Kosten klar getrennt sind.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sofern Sie steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 21 UStG ausführen, ist der Vorsteuerabzug bezüglich dieser Umsätze ausgeschlossen. Dies geschieht indem der Vorsteueranspruch anteilig nach dem Umsatzverhältnis gekürzt wird. Dies kann auch schon in den Voranmeldungen geschehen, sodass keine Rückzahlung zum Jahresabschluss erfolgen muss. Insofern ist die steuerloiche Behandlung zutreffend.

Die Trennung der Tätigkeiten durch zwei Gewinnermittlungen kann die pauschale Aufteilung umgehen, da die Kosten und Vorsteuerbeträge klar zugeordnet werden. Es ergibt sich dann eventuell die Problematik, dass das Finanzamt die konkrtete Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten nicht anerkennt und Streitigkeiten entstehen.
Sie geben auch weiterhin nur eine Umsatzsteuererklärung ab, die beide unternehmerischen Tätigkeiten umfasst. Die umsatszeuerlichen Werte müssen dann addiert werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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