Betriebskostenabrechnung bei Nettomietverträgen
Oktober 19, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Der Gewerbemietvertrag mit dem Vermieter war bis einschließlich 31.07.2011 ein Nettomietvertrag, ohne Mehrwertsteuer. Die Betriebskosten wurde jährlich abgerechnet, BK-Abrechnung immer ohne Mehrwertsteuer.
Ab 01.08.2011 optiert nunmehr der Vermieter zur Umsatzsteuer, so dass ab 01.08.2011 auf die Miete und die BK-Vorauszahlung die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % rauf kommt.
Jetzt wurde eine BK-Abrechng 01.01.-31.12.2010 erstellt mit Umsatzsteuer, ist das korrekt? Oder hat hier bis einschließlich 31.07.2011 auch diese Abrechnung (wie all die Jahre zuvor) ohne Umsatzsteuer zu erfolgen und erst mit Datum 01.08.2011 (Änderung MV mit Umsatzsteuer) können die BK mit Umsatzsteuer abgerechnet werden?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es liegen hier zwei Mietverträge vor. Im Mietvertrag bis zum 31.07.2011 war die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei, auf die mögliche Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG wurde verzichtet. Da die Nebenkosten als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung ( Miete ) teilen, darf auf die Nebenkosten bis zum 31.07.2011 keine Umsatzsteuer erhoben werden.
Ab dem 1.8.2011 hat in einem geänderten (neuen) Mietvertrag der Vermieter auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG durch Option gem. § 9 UStG verzichtet und die Umsatzsteuer auf die Miete berechnet. Daher sind auch die Nebenkosten, aber erst ab dem 01.08.2011 umsatzsteuerpflichtig.
Die Nebenkostenabrechnung 2010 bezieht sich noch auf die steuerfreie Vermietung. Daher muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 OHNE Umsatzsteuer durchführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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