Frage zur Lohnabrechnung mit Kurzarbeit
Dezember 15, 2020 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich bin seit März in Kurzarbeit. Mein geplanter und genehmigter Urlaub wurde mir gewährt. In dieser Zeit habe ich nur das Kurzarbeitergeld erhalten. Ich arbeite 2-3 Std. die Woche.
Normalerweise wären es 22,5 ohne Kurzarbeit pro Woche.
Meine Urlaubstage wurden auch immer schön abgezogen.
Im Sept. und Okt. hatte ich plötzlich eine Arbeitgeber Zulage von ca 70 Euro.
Nun habe ich mit meiner Nov. Abrechnung eine Mitteilung erhalten das die Urlaubstage nicht abgezogen wurden, wir eine Nachberechnung erhalten.
Ich befürchte die Nachberechnung war bei mir die Zulage.
Nun habe ich komplett den Überblick meiner Lohnabrechnungen verloren.
Ist das rechtl. in Ordnung mit dem Urlaub nun? Während meines Urlaubes hätte mir ja sonst der volle Lohn für diese Zeit und kein KuG zugestanden.
Verfallen nun alle meine Urlaubstage für 2020?
Muss ich eine getrennte Veranlagung beim FiA beantragen oder reicht das mit dem einreichen unserer Steuererklärungen? Haben 4/4 mit Faktor.
Meine Lohnabrechnung und das Schreiben wegen dem Urlaub bekomme ich leider hier nicht hochgeladen.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung und unter Zugrundelegung des von Ihnen eingesetzten Honorars beantworten.
Grundsätzlich gilt nach dt. Recht, dass Ihnen auch während der Kurzarbeit Urlaub zusteht und dieser „normal“ bezahlt wird, das heißt nicht unter Kurzarbeit fällt. Meine Kanzlei hatte diesbezüglich gerade Kontakt mit der Arbeitsagentur, die dieses auch so bestätigt hat. Nach europäischem Recht soll es aber ggfs. so sein, dass der Urlaub bei Kurzarbeit anteilig gekürzt wird. Bei Kurzarbeit von 0% würde hiernach also kein Urlaubsanspruch entstehen oder mit anderen Worten Ihr Urlaubsanspruch würde verfallen. Hier werden wahrscheinlich erst die Arbeitsgerichte in Deutschland entscheiden müssen, ob das bzw. was rechtens ist.
Sie können die beste Veranlagungsart (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung) im Rahmen der Einkommensteuererklärung wählen. Gute Steuerprogramme rechnen Ihnen hier aus, welche Veranlagungsart für Sie vorteilhafter ist. Sie müssen hier also vorab nicht tätig werden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne mit Ihrer Rückfrage.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht 1:1 ersetzen kann, sondern nur als erste Einschätzung dient.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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