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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Minijob Firma Ehepartner

Sehr geehrte Damen und Herren,

Situation:
Ehefrau nebenberuflich selbstständig, Einzelunternehmen.
Ehemann seit 01.03 hauptberuflich selbstständig, in Gründung.
Neue Firma Ehemann gleiches Tätigkeitsgebiet (Onlinehandel) wie Gewerbe Ehefrau. Zum Teil werden Geschäftsteile (Produkte zum Verkauf) in die neue Firma überführt & Ziel wachstum.

Gewerbe Ehefrau soll weiterbestehen, geringfügiger als vorher & nur nebenbei ohne Wachstumsamibitionen.
Ehemann soll im Gewerbe Ehefrau unterstützen um zu entlasten + lernen für eigene Selbstständigkeit. zB 10/h Woche um großteil bestehende Aufgaben zu erledigen.

Frage:
Mini/Midijob möglich für Ehemann in Gewerbe Ehefrau?
Fallstricke ? Einseitig Beschäftigt? Überprüfung Minijob. Etc?

Danke

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich können Sie durchaus auch einen Ehegatten beschäftigen und die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Allerdings werden an Ehegattenarbeitsverhältnisse strenge Anforderungen gestellt, diese müsse so abgeschlossen und durchgeführt werden, wie das unter fremden Dritten üblich ist. Somit sollte unbeding ein im Voraus geschlossener Vertrag, schriftlich und zivilrechtlich gültig, mit klar und eindeutig vereinbarten Hauptpflichten vorliegen, der wie vereinbart durchgeführt wird, mit unbaren Zahlungen und mit marktüblichen Konditionen.

Außerdem sollten Sie kein sogenanntes Scheingeschäft abschließen, also unbedingt vermeiden, dass die Anstellung nur zur Generierung von Betriebsausgaben, ohne substanzielle Leistung des angestellten Ehepartners, erfolgt.

Auch sollte Einkünfteerzielungsabsicht beim anstellenden Unternehmer bestehen, also nicht nur steuerliche Verluste angestrebt werden.

Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, kann man das machen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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Steuerberater Bernd Thomas

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