Sonderauszahlung bei MiniJob Verhältnis
Februar 2, 2021 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
450 EUR Minijob in 2020 mit 2 prozentiger Pauschsteuer, jetzt zahlt der Arbeitgeber im Dezember 2020 ohne Rückfrage alten Urlaub aus über 3000 EUR. Fällt steuerlich der Minijob durch die Auszahlung weg und wird damit ein geringfügiges Verhältnis für das ganze Jahr 2020 welches beim Finanzamt angegeben werden muss bei Zusammenveranlagung oder kann nur der ausgezahlte Betrag über 3000 EUR steuerlich angegeben werden?
Guten Tag,
wenn der Urlaub nicht in Freizeit gewährt, sondern in Geld abgegolten wird, kommt es zur Auszahlung eines höheren Arbeitsentgelts, als ursprünglich geplant. Durch diese zusätzliche Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) kann die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von jährlich 5.400 EUR überschritten werden. Ein Überschreiten ist jedoch dann unschädlich, wenn die Zahlung gelegentlich und nicht vorhersehbar war. Es darf hier also nicht geplant gewesen sein. Eine Überschreitung der Entgeltgrenze wäre für max. 3 Monate im Kalenderjahr unschädlich.
Wie schon gesagt, muss das Ereignis der Auszahlung unerwartet sein. In dem Fall bleibt der Status als Minijobber erhalten. Sie sollten hier aber noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, wie er diese Zahlung behandelt hat. Denn wenn er diese Zahlung nicht im Rahmen der Jahresgrenze von 5.400 EUR behandelt hat (=Minijobverhältnis), müsste er diesen Betrag separat abrechnen und dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Dann wären die Beträge auch von Ihnen in der Steuererklärung anzusetzen. (Beträge für Dezember). Darüber müssten Sie dann aber eine gesonderte Lohnsteuerbescheinigung erhalten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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