polnischen Staatsbürger für 3 Wochen befristet als kurzfristigen Minijobber als Hausmeister anstellen
August 31, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Als privater Vermieter der 7 Wohnungen eines Mehrfamilienhauses möchte ich einen polnischen Staatsbürger für 3 Wochen befristet als kurzfristigen Minijobber als Hausmeister für Arbeiten rund ums Haus (kleine Reparaturen / Renovierungen, Gartenarbeit) einstellen. Die Gesamtkosten (Lohn, Lohnnebenkosten, Unfallversicherung) sollen als Betriebskosten für das Haus bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ist das so möglich? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Wo liegen die "Fallstricke"?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich können Sie auch bei Erhaltungsaufwendungen (kleinere Renovierungen und Reparaturen) oder für die Gartenarbeit nichtselbständige Angestellte einsetzen und die entstehenden Kosten als Werbungskosten in der Anlage V geltend machen. Es gilt das Abflussprinzip (Zahlungszeitpunkt). Für die Beschäftigung eines Minijobbers gelten die allgemeinen Voraussetzungen (einschließlich der arbeitsrechtlichen Vorgaben, z.B. Mindestlohn). Wie bei allen Werbungskosten sollten Sie ausreichend dokumentieren, welche Tätigkeiten erbracht werden, um die Veranlassung durch das Vermietungsverhältnis nachzuweisen.
Details zur Anmeldung und Abrechnung sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/node.html
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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