Erstattung von Kapitalertragssteuer
Februar 17, 2015 | 100,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Habe im Jahre 2008 (also vor dem 1.1.2009) verschiedene ETFs (syntetisch/thesaurierent) über eine Bank in der Schweiz erworben. Diese Wertpapiere habe ich 2012 auf mein Depot in Deutschland übertragen. Habe jetzt einige dieser Wertpapiere verkauft. Da sich die Schweizer Bank geweigert hat, die Kaufdaten zu bescheinigen, wurde jetzt der Erlös nach der Ersatzbemessungsgrundlage (30%) versteuert. Die Kaufbescheinigungen für die Wertpapier liegen mir vor. Kann ich mir die gezahlten Steuern, auf der Basis eines Bestandschutzes, vom Finanzamt zurückholen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Zimmermann,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Nach § 43 Abs. 2 EStG musste beim Verkauf der Wertpapiere die Ersatzbemessungsgrundlage (30% des Veräußerungspreises) angewendet werden und hierauf war der Steuerabzug abzuführen (kein Bestandsschutz).
Somit wurde der Veräußerungsvorgang mit einer Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage von 30 % abgerechnet. Die Kapitalertragsteuer beträgt hieraus 25 %. Beträgt der zutreffende Kapitalertrag jedoch weniger, kann es nach § 32 d Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung kommen.
Beispiel:
Verkaufspreis 10.000 €
Bemessungsgrundlage 10.000 x 30% = 3.000 €
Kapitalertragsteuer 3.000 x 25% = 750 € zzgl. SolZ
“zutreffender” Kapitalertrag aus diesem Geschäft beträgt z.B. lediglich 500 €
Lösung:
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die auf den Kapitalertrag von 2.500 € (3.000 - 500) einbehaltene Steuer (KapSt 625 €, SolZ 34,38 €) erstattet. Hierzu muss die Steuerbescheinigung eingereicht und der Veräußerungsgewinn nachgewiesen werden (z.B. durch An- und Verkaufsbelege).
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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