Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Kapitalertagsteuererstattung auf realisierte Verluste aus einem Investment in einen Krypto Basket Index ETP

Der Sachverhalt ist folgendermaßen:
Ich habe mit mehreren Käufen den Fond 21Shares Krypto Basket Index ETP Index-Zertifikat WKN: A2TT3D ISIN: CH0445689208 erworben. Die Käufe fanden vom 13.8.21-25.5.22 statt, ein Teilverkauf erfolgte am 19.6.22.

Da der Börsenkurs deutlich gefallen war, erfolgte der Teilverkauf am 19.06.2022 mit einem Verlust und in der Bankabrechnung wurde Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer erstattet.
Leider wurde diese Buchung mit Datum 26.06.2023 storniert und die erstatteten Steuerbeträge wieder abgezogen, aus meiner Sicht zu Unrecht.
Die Bank teilte auf Nachfrage mit, dass eine Änderung nicht möglich sei und wir uns zwecks Rückerstattung an das Finanzamt wenden sollten.

Ich habe in der Zwischenzeit zu der steuerlichen Behandlung von ETPs recherchiert und folgendes herausgefunden:
Steuerlich werden physisch hinterlegte Krypto-ETPs wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt. Voraussetzung ist, dass eine Auslieferungsoption besteht - was nicht bei allen Krypto-ETPs der Fall ist. Grundlage dafür ist das BMF-Schreiben vom 10.05.2022. In der Einkommensteuer werden sie also nicht wie Kapitaleinkünfte, sondern als Spekulationsgewinne behandelt. Hier gibt es eine Parallele zur Besteuerung von physischen Gold-ETCs.

Krypto-ETPs - ohne Auslieferungsoption
Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption sieht die Besteuerung anders aus. Bei diesen Produkten handelt es sich steuerlich um Inhaberschuldverschreibungen der Emittenten, die wie ETFs der pauschalen Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Dies gilt unabhängig vom Emittenten in der Regel auch für ETPs auf Krypto-Strategieindizes und Basket-Produkte.
Ist der Krypto-ETP nicht von der Abgeltungsteuer befreit, können realisierte Verluste mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren verrechnet werden.
Ich habe mich beim Herausgeber unseres ETPs, 21Shares, erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der betreffende ETP zunächst keine Auslieferungsoption hatte, dies ist dann aber in einem neuen Prospekt am 13.12.2022 geändert worden. Seitdem gibt es eine Auslieferungsoption, vorher nicht!

Da sämtliche Aktionen, die ich durchgeführt hatte, vor dem 13.12.2022 stattfanden, bin ich der Meinung, dass die ursprüngliche Buchung richtig war.

Da Finanzamt sieht in einer ersten Stellungnahme die korrigierte Abrechnung meiner Bank als steuerlich richtig an.

Meine Frage lautet, ob meine Sichtweise richtig ist und wenn ja, worauf ich meine Argumentation gegenüber dem Finanzamt stützen könnte.

Hannu Wegner

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.

Die steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs in Deutschland ist ein komplexes Thema, das sich durch die Einführung neuer Finanzprodukte und die stetige Weiterentwicklung der steuerlichen Rahmenbedingungen ständig weiterentwickelt. Im Falle des von Ihnen erwähnten 21Shares Krypto Basket Index ETP sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, die für die steuerliche Behandlung Ihrer Verluste relevant sind.

Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption

Krypto-ETPs, die eine Auslieferungsoption für die physisch hinterlegten Kryptowerte bieten, werden steuerlich anders behandelt als solche ohne eine solche Option. Wenn ein Krypto-ETP die Möglichkeit bietet, die hinterlegten Kryptowährungen physisch ausgeliefert zu bekommen, dann werden Gewinne aus diesen Investments unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Kapitalertragssteuer gefasst. Stattdessen werden sie als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften betrachtet, sofern sie innerhalb eines Jahres realisiert werden. Dies bedeutet, dass Gewinne, die nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr realisiert werden, steuerfrei sind.

Steuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 die steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs konkretisiert. Krypto-ETPs, die einen Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Kryptowertes bieten, werden analog zu physischen Gold ETPs behandelt. Das bedeutet, dass Gewinne aus diesen Produkten nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind. Dieses BMF-Schreiben ist ein zentrales Dokument für die steuerliche Einordnung von Krypto-ETPs und sollte in Ihrer Argumentation gegenüber dem Finanzamt eine wichtige Rolle spielen.

Verlustverrechnung

Für Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption, die als Inhaberschuldverschreibungen betrachtet werden, können realisierte Verluste mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren verrechnet werden. Diese Verluste werden im Rahmen der Einkommensteuer behandelt und nicht als Kapitalerträge.

In Ihrem spezifischen Fall ist zu beachten, dass Ihre Transaktionen vor der Einführung der Auslieferungsoption stattgefunden haben. Daher scheint die ursprüngliche Buchung, bei der Ihnen die Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer erstattet wurden, korrekt zu sein. Für Ihre Argumentation gegenüber dem Finanzamt können Sie sich auf das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 sowie auf die spezifischen Merkmale Ihres ETPs beziehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausführungen auf einem allgemeinen Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage basieren und sich diese fortlaufend ändern kann. Daher ist es ratsam, sich im Zweifelsfall von einem Fachmann in steuerrechtlichen Fragen beraten zu lassen. Insbesondere da das Finanzamt in einer ersten Stellungnahme die korrigierte Abrechnung Ihrer Bank als steuerlich richtig ansieht, könnte eine fachkundige Unterstützung entscheidend sein, um Ihre Position zu stärken und möglicherweise eine Korrektur zu erreichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Sichtweise, dass die ursprüngliche Buchung richtig war, durchaus begründet erscheint. Die Argumentation sollte sich auf das BMF-Schreiben und die Tatsache stützen, dass die Auslieferungsoption zum Zeitpunkt Ihrer Transaktionen noch nicht bestand. Eine professionelle Beratung kann Ihnen dabei helfen, Ihre Position gegenüber dem Finanzamt effektiv zu vertreten und die Chancen auf eine erfolgreiche Klärung Ihres Anliegens zu erhöhen.

Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater


fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Kapitalvermögen

Hannu Wegner