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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Umwandlung Kapitalrücklage in Stammkapital - Agio-Sacheinlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 6 Jahren haben wir eine UG gegründet. Bei der Gründung haben wir 5.000 Euro in Bar (Stammkapital) + 10.000 Euro in Bar als Kapitalrücklage und 15.000 Euro als Sacheinlage (Kapitalrücklage) eingebracht. Das Eigenkapital lag bei 30.000 Euro. Grund für die Einbringung der Sacheinlagen war der Verzicht auf ein Gutachten, da es viele Gegenstände mit Werten um ca. 1.000 Euro waren.

Wir möchten die UG nun in eine GmbH \\\\\\\"umwandeln\\\\\\\". Dazu wollen wir einen Beschluss fassen, dass die in der Bilanz vorhandenen Kapitalrücklagen in Stammkapital gewandelt werden.

Frage: Die 10.000 Euro (Bar) Kapitalrücklage sollte problemlos durch Beschluss der Kapitalerhöhung möglich sein.
Wie steht es mit den 15.000 Kapitalrücklage (Sachgegenstände). Muss nun ein Gutachten über den Wert der Kapitalrücklage zum Tag der Kapitalerhöhung gemacht werden, oder ein Gutachten das den Wert bei Einbringen vor 6 Jahren bestimmt oder spielt das keine Rolle und eine Umwandlung der Kapitalrücklagen ist problemlos möglich.

Frage 2: Wäre es möglich die 15.000 Euro Kapitalrücklage in Bar auszuzahlen und damit wieder abzubauen? (Steuerliches Einlagekonto macht ja keinen Unterschied ob Bar oder Sache)

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Sofern Sie beabsichtigen eine Kapitalerhöhung inkl. Umwandlung in eine GmbH durchzuführen, benötigen Sie für die Sacheinlage ein Gutachten zu heutigen Stichtag.

Das Ziel ist der Gesellschaft ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro zuzuführen. Ist die Sacheinlage heute nicht mehr 15.000 Euro wert, dann bringen Sie das notwendige Kapital für die GmbH zum heutigen Stichtag nicht auf.

Handelsrechtlich ist eine Herabsetzung der Kapitalrücklage jederzeit möglich. Steuerlich ist zu beachten, dass bei einer Auszahlung der Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 4 HGB solange ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, die Auszahlung als Gewinnausschüttung zu behandeln ist und erst der darüber hinaus gehende Betrag als Ausschüttung des steuerlichen Einlagenkontos zählt.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Hintz
Steuerberater

Steuerberatung@andrehintz.de

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Wirtschaftsprüfer André Hintz