Einnahmen aus partiarischem Darlehen und Anteil stiller Reserven von einer Vund V -GbR
Januar 5, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Sachverhalt: Eine Vermietungs-GbR besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern A - D. Ferner ist E mit einem partiarischen Darlehen beteiligt, das jährlich mit einem Festsatz verzinst wird. An den stillen Reserven des vermieteten Objekts soll E nach dem Vertrag über das partiarische Darlehen bei deren Aufdeckung und Realisierung durch Veräußerung mit 20 % beteiligt sein.
> E deklariert seine Einnahmen aus der GbR als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Fragen:
> 1.Unterliegen die Einnahmen des E aus dem partiarischen Darlehen dem Steuerabzug durch die GbR?
> 2.Welcher Einkunftsart nach dem Einkommensteuerrecht des Jahres 2014 / 2015 unterliegt die Ausschüttung der stillen Reserven an E, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung der GbR mehr als 10 Jahre gehörte?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Ein partiarisches Darlehen liegt vor, wenn einem Darlehensgeber neben Zinsen ein Anteil am Geschäftsgewinn zusteht oder eine Gewinnbeteiligung mit garantiertem Mindestgewinn eingeräumt ist.
Einnahmen aus partiarischen Darlehen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen. Auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG wird nach § 32 d EStG die Abgeltungssteuer erhoben.
Nicht der Abgeltungssteuer unterliegen dagegen bestimmte Erträge, die nach § 32 d Abs. 2 EStG ausgenommen sind. Dies sind im wesentlichen Kapitalerträge aus Geschäftsbeziehungen, bei denen Gläubiger und Schuldner in einem besonderen Näheverhältnis stehen. Hierunter können auch Erträge aus partiarischen Darlehen fallen. Diese Voraussetzungen können aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht geprüft werden. Es empfiehlt sich deshalb einen niedergelassenen Steuerberater einzuschalten.
Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, ob die “Vermietungs-GbR” eine gewerblich tätige Personengesellschaft ist oder nur die Verwaltung/Vermietung eines Grundstücks betreibt.
Ist von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auszugehen, liegt für E nach dem Sachverhalt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinfluss.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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