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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Abgeltungsteuer bei Wohnsitz im Ausland. Welches Land als Depotstandort?

Ich verziehe im Laufe des Jahres nach Thailand.Werde in Deutschland keinen Wohnsitz mehr unterhalten.
Ich verfüge dann in Deutschland über 2 ETWs welche noch ungefähr mit der Hälfte des Verkehrswertes belastet sind und über die Mieten weiterhin abgezahlt werden. Desweiteren habe ich Kapitaleinkünfte ausschliesslich aus Dividenden in Höhe von ca.35 000€ p.a. Da ich ein Internationales Depot habe mit vielen ausländischen Werten und die Besteuerung in Deutschland sehr kompliziert ist, die effektive Steuerbelastung hierdurch deutlich über den 28% Abgeltungssteuer liegt würde ich diese Kapitaleinkünfte gern LEGAL außerhalb Deutschlands versteuern. Macht es Sinn in solch einem Falle das Depot nach Luxemburg, Österreich etc. zu verlegen um die Abgeltungsteuer dort zu entrichten? Werden die hiesigen Quellensteuern dort in Anrechnung gebracht? Oder zahle ich nur den jeweiligen Landesabgeltungssteuersatz. Wie gesagt ich erhalte ausschließlich Dividendeneinkünfte und suche den für mich günstigsten Weg um in Deutschland so wenig wie möglich Steuern zahlen zu müssen.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, dann sind Sie nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Hierzu zählen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nachdem dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand obliegt das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte Thailand. Wenn Sie Ihren Wohnsitz der deutschen Bank in Thailand nachweisen, werden die Banken in D keinen Abzug der Abgeltungssteuer vornehmen.

Dies gilt jedoch für die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgeführten Kapitalerträgen. Unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages ( § 50 Abs.1 Satz 3 ) wird hier die Abgeltungssteuer einbehalten. Darunter fallen u.a.Aktiendividenden. Allerdings darf dann nur 15% Quellensteuer einbehalten werden. Wenn jedoch die Bank 25% Abgeltungssteuer einbehalten hat, dann können Sie sich die Differenz von 10% ( 25-15 ) vomdeutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen bzw. auf die Einkommensteuer auf andere deutsche Einkünfte anrechnen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Kapitalvermögen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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