Abgeltungsteuer bei Wohnsitz im Ausland. Welches Land als Depotstandort?
April 11, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ich verziehe im Laufe des Jahres nach Thailand.Werde in Deutschland keinen Wohnsitz mehr unterhalten.
Ich verfüge dann in Deutschland über 2 ETWs welche noch ungefähr mit der Hälfte des Verkehrswertes belastet sind und über die Mieten weiterhin abgezahlt werden. Desweiteren habe ich Kapitaleinkünfte ausschliesslich aus Dividenden in Höhe von ca.35 000€ p.a. Da ich ein Internationales Depot habe mit vielen ausländischen Werten und die Besteuerung in Deutschland sehr kompliziert ist, die effektive Steuerbelastung hierdurch deutlich über den 28% Abgeltungssteuer liegt würde ich diese Kapitaleinkünfte gern LEGAL außerhalb Deutschlands versteuern. Macht es Sinn in solch einem Falle das Depot nach Luxemburg, Österreich etc. zu verlegen um die Abgeltungsteuer dort zu entrichten? Werden die hiesigen Quellensteuern dort in Anrechnung gebracht? Oder zahle ich nur den jeweiligen Landesabgeltungssteuersatz. Wie gesagt ich erhalte ausschließlich Dividendeneinkünfte und suche den für mich günstigsten Weg um in Deutschland so wenig wie möglich Steuern zahlen zu müssen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, dann sind Sie nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Hierzu zählen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nachdem dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand obliegt das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte Thailand. Wenn Sie Ihren Wohnsitz der deutschen Bank in Thailand nachweisen, werden die Banken in D keinen Abzug der Abgeltungssteuer vornehmen.
Dies gilt jedoch für die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgeführten Kapitalerträgen. Unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages ( § 50 Abs.1 Satz 3 ) wird hier die Abgeltungssteuer einbehalten. Darunter fallen u.a.Aktiendividenden. Allerdings darf dann nur 15% Quellensteuer einbehalten werden. Wenn jedoch die Bank 25% Abgeltungssteuer einbehalten hat, dann können Sie sich die Differenz von 10% ( 25-15 ) vomdeutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen bzw. auf die Einkommensteuer auf andere deutsche Einkünfte anrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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