Kapitalertragsteuer
November 29, 2011 | 100,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Ich besitze Aktienanteile eines in den USA ansässigen Großkonzerns, Itt Corporation. Er hat im Rahmen eines Spin-Offs zwei neue Firmen ausgegliedert, Xylem und Exelis. Die Aktien der neuen Firmen wurden mir umsonst zugeteilt. Nun hat mir meine Bank Kapitalertragsteuer im Sinne von Sachdividende abgezogen, offensichtlich von der alten Firma, die jetzt ca. 20% der Gesamtunternehmungen ausmacht. Nach Rückfrage beruft sich die Bank auf §23 Einkommensteuergesetz. Da steht aber von Spin-Offs nichts drin. Der Präsident von Itt hat aber im Rahmen seiner Anlegerinformationen ein Statement abgegeben, dass der Spin-Off der neuen Unternehmen steuerfrei konstruiert sei.
Soll ich mich jetzt nochmals an meine Bank wenden, um explizit Auskunft einzufordern, nach welchen Regeln die Steuern eingezogen wurden, beim Finanzamt Widerspruch einlegen oder persönlich eine Steuerberatungskanzlei aufsuchen, um die Details klären zu lassen, wenn sich der Fall als nicht relativ einfach herausstellen sollte. Oder sollte man die Sache am besten auf sich beruhen lassen, da ich ja Gefahr laufe, dass nach einer verschärften Prüfung noch weit mehr Steuern anfallen könnten. Schließlich sind mir bisher nur ca. 800 Euro abgezogen worden, nämlich nur auf ca. 20% der Summe der neuen Unternehmenswerte.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Beim Spin-off werden Aktien, die eine Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft besitzt, an die Aktionäre der Muttergesellschaft verteilt. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung - und nicht als Kapitalrückzahlung - darstellt (BFH Urteil vom 20.10.2010 - IR 117/08).
Nach der BFH Entscheidung richtet sich die Rechtsfrage nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht des Sitzstaates der Muttergesellschaft. Führt die dortige Würdigung zum Ergebnis, dass im Rahmen des Spin-Offs eine Rückzahlung von Kapital vorliegt, ist die Zuteilung der Spin-off-Aktien nicht steuerbar. Wenn es aber tatsächlich um eine Gewinnverteilung handelt, dann hat Deutschland nach Artikel 10 DBA USA-Deutschland das Besteuerungsrecht. Die Besteuerungsrechtsgrundlage ist dann §20 Abs. 4a EStG.
Gemäß Aussagen von ITT (die zweite Datei, insbesondere Seiten 34, 35, 38, 39) sollte die Spin-Offs die Voraussetzungen für steuerfreie Behandlung nach Section 355 und 368 (a)(1)(D) der Internal Revenue Code erfüllen. Danach scheint es, dass in der Spin-Offs-Aktien keine Gewinnanteile enthalten sind. ITT weist aber auch darauf hin, dass die Unterlagen allgemeine Informationen und keine Steuerhinweisen für einzelne Anteilseigner darstellen.
Sie sollen daher Ihre Bank nochmal kontaktieren, um genaue, am besten schriftliche Auskunft zu holen, auf welche Rechtsgrundlage die Steuer abgezogen wurde. Von der Bank würde i.d.R. keine "verschärfte Prüfung" vorgenommen. Sie können auch die Unterlagen im Anhang Ihrer Bank zur Verfügung stellen und dann nachfragen, was sie noch benötigt, um nachzuweisen, dass bei den Spin-Off-Aktien lediglich um eine Kapitalrückzahlung handelt und versuchen, die notwendige Belege (z.B. eine Bestätigung von US-Finanzbehörde etc.) bei ITT Corporation anzufordern. Wenn die Sache für Sie von großer Bedeutung ist und/oder die Kommunikation mit der Bank und ITT nicht einfach sein sollte, dann empfehle ich Ihnen, persönliche Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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