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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Zuwendungsnießbrauch aus Dividenden

Ziel ist es den niedrigeren Steuersatz der Kinder und deren Freibeträge zu nutzen ohne ihnen das Kapital zu schenken.

Man kann oder konnte früher mit Zuwendungsnießbrauch seinen Kindern Einkommen zukommen lassen. Hierzu mußte man, denke ich, zum Notar um einen Nießbrauchsvertrag abzuschließen. Zumindest mit Immobilien konnte man dies machen.

Kann man das gleiche Modell mit Aktien und respektiven deren Dividende machen?
- Frei gehandelte Aktien
- Anteile an Familienaktiengesellschaft
- Anteil an einer slowakischen k.s.

Falls ja, welche formellen Anforderungen bestehen?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben Recht, wenn Sie dieses Modell auf immobilien beziehen. Anders verhält es sich jedoch mit Aktien. Hier hat der BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115) anders entschieden: „"Ein unentgeltlicher Nießbrauch an Wertpapieren ändert die Zurechnung der Wertpapiererträge als Einkünfte des Wertpapierinhabers aus Kapitalvermögen nicht. Die Einnahmen sind von dem Wertpapierinhaber mit ihrem Zufluß beim Nießbraucher bezogen." Obwohl die Einnahmen, in diesem Falle der 19-jährigen Tochter auf Grund des Nießbrauches zustehen, liegt steuerlich ein Zufluß beim Inhaber der Wertpapiere vor. Selbst bei einer entgeltlichen Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs sieht es nicht anders aus, auch hier werden die Erträge dem Wertpapierinhaber zugerechnet.

Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung in dem BMF-Schreiben v. 23.11.1983 (BStBl I 1983, 508, 512) wie folgt festgelegt: Das Urteil findet Anwendung für Fälle der unentgeltlichen Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an Aktien, Anteilen an GmbH’s, auch an Beteiligungen an Darlehensforderungen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter. Liegt jedoch eine Übertragung im Rahmen eines Vermächtnisses oder Vorbehaltsnießbrauchs vor, dann erzielen Vorbehaltsnießbraucher bzw. Vermächtnisnehmer die Einkünfte.

In einem neueren Urteil vom 22.08.1990 hat der BFH seine Auffassung nochmals bekräftigt (BFH Urteil vom 22.08.1990 I R 69/89, BStBl. II 1991, 38).

Bei dem Zuwendungsnießbrauch an einer Kapitalgesellschaft, hier GmbH könnte es etwas besser aussehen. Hier gibt es eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 14.01.2003 (7 K 2638/00 E, EFG 2003,690). Hiernach kann die Gestaltung mit steuerlicher Wirkung dann anerkannt werden, wenn dem Zuwendungsnießbraucher auch das Stimmrecht des Gesellschafters neben dem Gewinnbezugsrecht übertragen wird. Hier kann ich Ihnen nur den Rat geben, beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft sich einzuholen.

Ein Zuwendungsnießbrauch ist also nur interessant an einem vermieteten Grundstück, auch wenn dabei die Gebäude-AfA verloren geht. An Kapitalvermögen wird gem. o.a. BFH-Urteil und dem BMF-Schreiben ein Zuwendungsnießbrauch steuerlich nicht anerkannt.

Bei allen Gestaltungen zur Einkünfteverlagerung von Eltern auf minderjährige Kinder ist zu beachten, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam sind. Dazu muß ein Pfleger bestellt werden und die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht erfolgen.

Ich hoffe,ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Kapitalvermögen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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