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Frag einen Steuerberater zum Thema Jahresabschluss

Einnahme-Überschussrechnung - Korrektur Personalkosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die folgende Frage zur Einkommensteuererklärung, Anlage EÜR, suche ich eine Antwort:
Ich bin freiberuflicher Architekt und Einnahme-Überschuss-Rechner. 2017 sind mir in der Gehaltsabrechnung für einen angestellten Architekten zwei Fehler unterlaufen, die erst 2018 im Rahmen meiner Jahresabschlussarbeiten bemerkt wurden.

1. Ich habe meinem Mitarbeiter knapp 80 Euro zuviel Gehalt im September 2017 überwiesen. Diese hat er mir im März 2018 rückerstattet.

2. Der Mitarbeiter ist bei einem Versorgungswerk rentenversichert. Ich habe im März 2018 die Beitragserhebung für September 2017 korrigiert und erhalte hier eine Erstattung in Höhe von rund 30 Euro in 2018.

Meine Frage: Welche Gehalts- und Sozialversicherungsbeiträge setze ich in meinen Betriebsausgaben 2017 bzw. in der Anlage EÜR an? Darf ich die tatsächlich gezahlten Beiträge als Betriebsausgaben in 2017 ansetzen und die Erstattungen im Jahr 2018 berücksichtigen oder darf ich als Betriebsausgaben in 2017 nur die rechtlich korrekten Beträge ansetzen und 2018 die Rückerstattungen ergebnisneutral buchen?

Über eine Antwort freue ich mich.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der gemachten Sachverhaltsangaben.

Als Einnahme-Überschussrechner gilt bei Ihrer Gewinnermittlung das Zufluss- und Abflussprinzip. Das heißt, dass (mit wenigen Ausnahmen) Ihre Betriebsausgaben immer dem Jahr zuzuordnen sind, in dem Sie abgeflossen sind (Zahlung), nicht im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung.

Die Überzahlung des Gehalts ist somit eine Betriebsausgabe im Jahr 2017. Ebenso sind die tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zum Versorgungswerk Betriebsausgaben 2017.

Die Erstattungen stellen im Jahr 2018 Betriebseinnahmen dar, diese sind in der Einnahme-Überschussrechnung 2018 zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

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