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Frag einen Steuerberater zum Thema Jahresabschluss

Ende der Offenlegungspflicht mit Löschung Handelsregister bei einer UG

Ich liquidiere gerade eine Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich um einen einfachen Fall, da diese nie wirtschaftlich tätig geworden ist.

Am 3.12.2019 ist das Sperrjahr abgelaufen. Die Löschung ist in der nächsten Woche vorgesehen. Die Gesellschaft verfügt über Restvermögen, dass aus dem Stammkapital kommt.

Ein erster Jahresabschluss in Liquidation für den Zeitraum von 4.12.2018 bis zum 3.12.2019 wurde von mir bisher NICHT offengelegt. Nun habe ich in den Literatur den Hinweis gefunden, dass ich diesen mit der Löschung der Gesellschaft auch nicht mehr offenlegen muss. Dort heißt es:

"Mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister enden die laufenden Offenlegungspflichten. Dies gilt auch für etwaige noch nicht erfüllte Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten." (Aus: Handbuch Bilanzrecht, Reguvis Fachmedien)

Ich interpretiere diesen Passus für meine Fall so, dass ich den ersten Jahresabschluss in Liquidation (4.12.2018 bis zum 3.12.2019) insofern nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen muss. Weiterhin so, dass ich die Liquidationsschlussbilanz nicht veröffentlichen muss.

Habe ich dies so richtig verstanden? Danke für Ihre Antwort.

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Ja, meiner Ansicht nach haben Sie dies richtig verstanden.
Auch auf der Homepage des Bundesamts für Justiz zur Offenlegungspflicht steht dies so:

"10. Liquidation/Löschung

Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen auch bei Unternehmen in Liquidation fort. Die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Löschung des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist."

Und auf dem Merkblatt des Bundesamts für Justiz unter Punkt 9 wird es genauso formuliert.

Die Löschung markiert das Ende der Offenlegungspflichten.


Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.


Mit freundlichen Grüßen

Henriette Regulla-Schießl
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht


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RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

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