Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Jahresabschluss

Klassifizierung als Kleinstkapitalgesellschaft oder nicht? Eine zweite Meinung bitte!

Hallo liebe Experten,
ich war bei meinem Steuerberater und würde gerne eine Zweitmeinung bezüglich der Klassifizierung meiner UG einholen.
Folgender Fall, ich habe eine Holding UG gegründet mit dem Unternehmensgegenstand „Beteiligung an anderen Unternehmen und alle Handlungen, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck dienen oder ihn zu fördern geeignet sind sowie das Halten und Verwalten von Immobilien und eigenen Vermögens“. Geplant war gemeinsam mit Partnern anschließend eine Tochter zu gründen an der die Holding UG Geschäftsführertätigkeiten durchführt. Leider hat es auf Grund zwischenmenschlicher Probleme nicht mit dem Projekt geklappt. Daher habe ich am 07.12.18 beim Notar meinen Unternehmensgegenstand geändert und Beratungsleistungen sowie Coaching ergänzt. Dies wurde erst im Januar im Handelsregister eingetragen (war demnach also nicht wirksam für das Jahr 2018). Die geplante Geschäftsführertätigkeiten waren mit dem Finanzamt abgesprochen und diese hat mich a) zum Umsatzsteuerabzug befähigt und b) als „sonstige Beteiligungsgesellschaft“ klassifiziert.
Nun habe ich mit meinem Steuerberater gesprochen wegen meinem Jahresabschluss, dieser meinte Aufgrund der Absicht der Geschäftsführertätigkeit an der Tochter (welche nicht zustande kam) und einem Unternehmensgegenstand der über das alleinige „halten und verwalten von Beteiligungen“ hinausgeht, falle ich nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraphen 267a Abs. 3 Nr. 3 und kann damit als Kleinstkapitalgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses agieren. Ich bin nun etwas skeptisch, da mich das Finanzamt ja als „sonstige Beteiligungsgesellschaft“ klassifiziert hat und für mich das dahingehend spricht, dass ich nicht unter die Kleinstkapitalgesellschaft falle. Des Weiteren ist die operative Tätigkeit als Geschäftsführer nie zu Stande gekommen, weshalb meiner Einschätzung nach ich nicht auf diesen Umstand berufen kann, auch wenn das die grundlegende Intention hinter der Gründung war.
Da ich keine Sanktion riskieren möchte, bitte ich daher um eine zweite Meinung, ob die Auslegung meines Steuerberaters so vertretbar ist.

Vielen Dank im Voraus!

Und liebe Grüße!

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage bei fragen.einen.com. Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten bzw. die von Ihnen gewünschte Zweitmeinung abgeben.

Grundsätzlich teile ich die Meinung Ihres Steuerberaters. Zum einen war (zumindest) geplant, die Geschäftsführertätigkeit in der Tochter auszuüben, womit der Abs. 3 Nr. 3 schon ausgeschlossen werden kann, da diese Tätigkeit über das reine Halten hinaus geht. Zum anderen ist der Geschäftszwecks auch das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen und Immobilien. Auch diese Tätigkeit widerspricht der Ausschließlichkeitsformulierung in Abs. 3. Die tatsächliche Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, also ob es z.B. zu einer Geschäftsführung kam, wird vom Bundesanzeiger nicht geprüft. Auch die Einordnung des Finanzamts ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung.

Meiner Ansicht nach spricht also nichts gegen die Einordnung als Kleinstgesellschaft, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne Rückfragen ein.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!

Schöne Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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