Entnahmen und Einlagen im Sinne des Paragraphen 4 Absatz 4a EStG in der EÜR
April 29, 2021 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Sind das die Entnahmen aus der Kasse und alle Entnahmen vom Bankkonto, welche ich für meinen Lebensunterhalt benötige?
Wäre es dann korrekt, dass man als Einzelunternehmer einfach alle Betriebsausgaben als Einlagen und alle Betriebseinnahmen (abzüglich Guthaben auf Konto) als Entnahmen dort einträgt? Theoretisch stimmt das doch meistens, weil das ja genau das ist, was ein Einzelunternehmer macht.
Warum sollen die Angaben gemacht werden? Wozu dienen diese überhaupt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Erfassung der Entnahmen und Einlagen dient in erster Linie der Vorbeugung von missbräuchlichen Gestaltungen, bei denen die Schulden dem Betrieb aufgelastet werden und durch Entnahmen dann für private Zwecke, etwa einem privaten Hausbau, verwendet werden. um dies zu verhindern, gibt es im Steurrecht den Begriff der Überentnahmen, und um diese festzustellen, benötigt das Finanzamt die Angaben.
Für 95 % aller Gewerbetreibenden und Selbständigen spielt das in der Praxis überhaupt keine Rolle.
Wenn Sie so vorgehen, wie beschrieben, alles was vom privaten Konto gezahlt wird ist eine Einlage, alles was auf dem privaten Konto landet, ist eine Entnahme, alles, was Sie bar aus der Kasse nehmen ist eine Entnahme und wenn Sie Bargeld in die Kasse legen, ist es eine Einlage, alles was Sie für private Zwecke vom Firmenkonto bezahlen ist eine Entnahme, dann sind Sie schon ziemlich auf der sicheren Seite. Zusätzlich wären noch die Nutzungseinlagen zu erfassen, also beispielsweise, wenn Sie mit einem privaten Pkw Fahrten für betriebliche Zwecke unternehmen und das mit pauschal 30 Cent je Kilometer ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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