Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Wie umgehe ich die regelung anschffungsnahe Aufwendundung

ich habe im Sommer 2012 ein haus geerbt bzw. die geschwister ausgezahlt.
Nun will ich es 2013 umbauen zu einem Mietshaus, vorher ein Wohn- und Geschäftshaus.
Aus 2 Wohnungen und einem Laden sollen 5 modern ausgestattete Wohnungen werden, dazu neue fenster, Fassaden Dämmung etc.. Das kostet viel geld.Nun kommt mir die bestimmung anschaffungsnaher Aufwand dazwischen. Danach könnte ich nur eine sehr kleine Summe steuerlich geltend machen. Da ich aus privaten gründen nicht einfach 3 jahre warten kann sehe ich mich in der Klemme. Was kann ich tun ?

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Grundsätzlich kann ich Ihnen keine Auskünfte zu einer Umgehung von steuerlichen Regelungen geben.
Ich gehe davon aus, dass die 15%-Grenze überschritten ist.

Vielleicht hilft Ihnen zunächst eine Spezifierung weiter.

Frage:
Handelt es sich bei Ihrem Objekt um ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet iS des § 7h EStG bzw. um ein Baudenkmal iS des § 7i EStG?
Gegebenenfalls käme dann eine Abschreibung in Höhe von 9 % im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren sowie eine Abschreibung in Höhe von 7 % im Jahr der Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Betracht .

Bitte beachen Sie, dass auch die Abfindungszahlungen an die Geschwister zu den Anschaffungskosten zählen und somit zur AfA-Bemessungsgrundlage gehören, soweit diese auf das Gebäude entfallen.

Bitte überlegen Sie, welche Sanierungen unbedingt innerhalb der nächsten 3 Jahre gemacht werden müssen.

Gegebenenfalls besteht nicht überall sofort Sanierungsbedarf. Hier wäre es sinnvoll mit der Renovierung zu warten und irgendwann nach Ablauf der 3 Jahre mit der Renovierung zu beginnen. Sollte allerdings dann eine erhebliche Verbesserung stattfinden, könnte Ihnen auch hier seitens des FA die Annahme von Herstellungskosten drohen.

Leider besteht das Problem darin, dass genau bei solchen Fälle wie Ihrem die sofortige Abzugsfähigkeit verhindert werden soll. Der Sinn der anschaffungsnahen Aufwendungen liegt darin, dass Sie gleich gestellt werden mit denen, die ein neues oder fertig saniertes Objekt erwerben. Auch dort ist nur die Normal-Afa von 2% pro Jahr möglich.
Da Sie wegen des Sanierungsbedarfs geringere Anschaffungskosten hatten, sollen sich die Aufwendungen für Sanierung, die die anderen ja quasi mit dem Kaufpreis hatten, bei Ihnen auch nur im Rahmen der Afa auswirken.

Ich denke, dass meine Antwort Sie vermutlich nicht sehr glücklich macht, aber vielleicht liegt ja doch ein Sanierungsobjekt bzw. Denkmal vor oder Sie haben durch meine Antwort eine Anregung bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Henriette Regulla

Rechtsanwältin
Steuerberaterin

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Immobilienbesteuerung

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Amberg

Beratung

Allgemeine steuerliche Beratung
Existenzgründungsberatung
Beratung bei Generationswechsel und Unternehmensnachfolge
Beratung in Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten
Beratung hinsichtlich steuerstrafrechtlicher Sachverhalte und Vertretung in Steuerstrafverfahren
Vertretung und Beratung in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren vor Finanzbehörde, Finanzgericht und Bundesfinanzhof
Beistand und Beratung im Besteuerungsverfahren und bei Betriebsprüfungen
Steuerbelastungsvergleich / Rechtsformwahlberatung
Steuerliche Beratung bei Vertragsgestaltungen

Erstellung von

Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler
§ 4 (3)-EStG-Rechnungen
Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Erklärungen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer, Bedarfsbewertung

Finanzbuchhaltung
Betriebswirtschaftliche Auswertung
Lohnbuchhaltung

vollständiges Profil