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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Doppelte Grunderwerbssteuer

Guten Tag,

Ich und ein Freund haben 2012 ein Grundstück als GbR erworben und haben dafür auch Grunderwerbststeuer bezahlt, das Geld für den Kauf wurde zu 100% finanziert von unserer Hausbank. Die Anteile an der GbR sind jeweils 50%. Jetzt ist das Problem das ich aus der GbR austreten möchte und meinen Kumpel meine Anteile geben will. Im Gegenzug lässt mich auch die Bank aus der Haftung raus und mein Kumpel übernimmt die volle Haftung.
Die Frage ist nun muss mein Kumpel jetzt wieder Grunderwerbsteuer bezahlen? Wenn ja gibt es auch ein Weg das er die nicht zahlen muss? Wir scheuen uns vor keinen Weg.

Danke

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Durch Ihr Ausscheiden aus der GbR erlischt die Gesellschaft.

Ihr Freund erhält sämtliche Anteile an diesem Grundstück.

Dies ist grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang, nur in Höhe des Anteils Ihres Freundes ist der Erwerb steuerfrei. Für Ihren Anteil besteht eine Steuerpflicht.

Die Gegenleistung liegt in diesem Fall in der Entlassung aus der Haftung.

Ein steuerfreier Erwerb ist regelmäßig nur unter Ehegatten / Lebenspartnern oder Verwandtschaft in gerader Linie (Kinder) möglich.

Vielleicht möchte jemand an Ihrer Stelle die Anteile der GbR übernehmen, sodass hier kein veräußerungsähnlicher Tatbestand mehr vorliegt.

Durch die Abtretung Ihrer Mitgliedschaft bleibt die GbR erhalten. Dann wird keine Grunderwerbsteuer fällig solange nicht mehr als 94,9 % der Anteile bei Ihren Freund vereint werden. D.h. zum Beispiel könnten Sie Ihren Anteil in zwei Teile teilen, Ihr Freund erhält 44,9 % und ein Dritter 5,1 %.

Somit bleibt die Personengesellschaft erhalten und es wird keine Grunderwerbsteuer fällig.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Hintz
Steuerberater

Steuerberatung@andrehintz.de

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Wirtschaftsprüfer André Hintz