Spekulationssteuer
Januar 25, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo. Ich habe folgende frage. Ich habe 04.2010 ein haus von meinen Großeltern gekauft. Der verkehrswert liegt bei Ca 270000 € gezahlt habe ich 80000. Somit ist ein teil auch eine schenkung. Ich habe seit dem ersten Tag in dem Objekt mit meiner Frau gewohnt. Es handelt sich um ein 3 Familien haus in dem wir eine Wohnung bewohnen und die anderen 2 vermietet haben. Jetzt kommen wir wegen nachwuchs mit dem platz nicht mehr aus und würden gerne Verkaufen und ein Einfamilienhaus kaufen. Käufer hätte ich welche mir 260000 € zahlen würden. Ich würde gerne wissen wie es mit der Spekulationssteuer aussieht. Bin ich davon befreit?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben
zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die „Spekulationssteuer“ betreffend private Veräußerungsgeschäfte fällt hier nur an, soweit Sie das Haus entgeltlich erworben haben und es innerhalb der beiden vorangehenden Jahre nicht selbstgenutzt haben.
Somit ist das Entgelt für die selbstgenutzte Wohnung steuerfrei (1/3). Der Veräußerungspreis für den Rest des Hauses ist steuerpflichtig, soweit er entgeltlich erworben wurde und den Anschaffungspreis übersteigt. Da das Haus unter dem Verkehrswert erworben wurde, liegt eine anteilige Schenkung vor. 80.000 € von 270.000 € ( ca. 30%). Folglich sind nur 30% der restlichen beiden Drittel entgeltlich erworben worden.
Es ergibt sich folgende grobe Berechnung:
Veräußerungspreis 260.000 € x 2/3 x 30% = 52.000 €
Anschaffungspreis: 80.000 € x 2/3 53.333 €
Es ergibt sich sogar ein rechnerischer Verlust, da der bei der Anschaffung berücksichtigte Verkehrswert nach Ihren Angaben höher lag, als der tatsächliche Verkaufspreis. Entscheidend für die Besteuerung ist folglich, welcher Wert im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs angesetzt wird.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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