Berechnung der Zehnjahresfrist bei dem Immobilienverkauf in unserem Fall
Juni 19, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Berechnung der Zehnjahresfrist bei dem Immobilienverkauf in unserem Fall
Ich und mein Partner haben am 21.07.2011 (Notarvertrag) ein unbebautes Grundstück gekauft.
Dann haben wir ab 2013 bis 2014 ein Mehrfamilienhaus drauf gebaut.
Der erste Mieter ist am 01.04.2014 in der ersten Wohnung eingezogen, ganzes 6 FH wurde bis ca. 08/2014 komplett vermietet.
Wann wird (oder ist bereits) die Spekulationsfrist ablaufen, bis wir das MFHaus steuerfrei verkaufen können.
Beginnt dies ab dem Datum der Unterschrift im Notar-Kaufvertrag für das Grundstück (21.07.2011) oder Fertigstellung des Hauses in 2014, wo das Haus auch komplett vermietet wurde.
Schlussabnahme (Fertigstellungsabnahme) durch Bauamt, folgte sogar Ende 2015, da das Bauamt viel Zeit brauchte, um die Schlussabnahme zu durchführen.
Vielen Dank
Petro
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage auf frag-einen.com!
Zu dieser möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten,
Fristbeginn ist jeweils immer das Datum der notariellen Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft). Bei Ihnen beginnt also die Frist mit dem Kauf des Grundstücks am 21.07.2011 und endet dann mit Ablauf des 21.7.2021. Sie können also seit dem 22.7.2021 steuerfrei veräußern.
Der Bau des MFH verändert an dieser Frist nichts an der Frist. Dazu das BMF-Schreiben (Anweisung der Finanzverwaltung):
„Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude und veräußert er es zusammen mit dem zuvor erworbenen Grund und Boden, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch hinsichtlich des Gebäudes vor, wenn die Frist zwischen Anschaffung des Grund und Bodens und Veräußerung des bebauten Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Beispiel:
A hat am 31. März 1993 ein unbebautes Grundstück angeschafft. Im Jahr 1998 stellt er darauf ein Einfamilienhaus fertig, das er anschließend vermietet. Ab dem 1. April 2003 kann er das bebaute Grundstück veräußern, ohne dass der Gewinn der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegt.“
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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