Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf
September 17, 2020 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich habe mit meinem damaligen Mann im Juni 2011 eine Eigentumswohnung gekauft. 1 Jahr wohnten wir dort zusammen, nach der Trennung blieb ich mit unserem Sohn noch 2 Jahre in der Wohnung. Nach unserem Auszug zog mein Exmann ein. Zum 31.07.2020 hat er gekündigt. Seit dem steht die Wohnung leer, bzw. Wurde nur tageweise über AirBnB vermietet.
Wir sind uns einig dass wir verkaufen wollen. Nun behauptet mein Exmann dass ich (im Gegensatz zu ihm) meinen Gewinn versteuern müsste, da die Spekulationsfrist erst Juni 2021 ausläuft und ich die Wohnung vor Verkauf nicht bewohnt habe.
Ist das korrekt? Da es um viel Geld geht brauche ich hier absolute Rechtssicherheit.
Ich bin der Meinung, dass keiner von uns beim Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist Steuern zahlen muss, da die Wohnung nie fremd vermietet, sondern durchgehend von den Eigentümern bewohnt war.
Nach einer Trennung können nunmal nicht mehr beide Eigentümer in der Wohnung wohnen...
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com.
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
"Leider" muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Ex-Mann hier im Recht ist. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss selbst durch Sie erfolgt sein. Daher wäre ein Verkauf durch Sie vor Ablauf von 10 Jahren seit dem Kauf im Juni 2011 als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft zu behandeln (nur für Ihren Anteil). Für Ihren Ex-Mann ergäbe sich bei Verkauf im Jahr 2020 die Sondersituation, dass er im Jahr des Verkaufs (2020) und in den voran gegangenen beiden Jahren die Wohnung selbst genutzt hat.
Das Sie die Wohnung aufgrund der Trennung selbst nicht nutzen konnten oder genutzt haben ist hier leider irrelevant. Eine Veräußerung sollte daher, wenn Sie eine Besteuerung vermeiden wollen, erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen. Maßgebend ist hier der Zeitraum zwischen den beiden Notarverträgen (Kaufvertrag und Verkaufsvertrag).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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