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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Kauf eines Geschäftskonzeptes

Ich habe im Jahr 2008 eine Geschäftsidee von jemandem gekauft. Der hat einen speziellen Vorleger für Kattzentoiletten entwickelt und auch schon einige dieser Teile verkauft. Nun habe ich ihm quasi die bereits gefertigten Muster, eine Produktbeschreibung und das uneingeschränkte Vertriebsrecht für das Produkt erworben, obwohl es eigentlich gar keinen Schutz für das Produkt gab. Das Patent für das Teil habe ich nun erst später angemeldet und dafür auch Kosten bei Anwalt gehabt.

Anschaffung Idee 9.900,00
Patentanwalt-Kosten 1.032,50
Eintragung DPMA 40,00
Weitere Anwaltskosten, Ausarb. Anmeldung 578,05
Rechts- und Beratungskosten 527,50
Ausarb. Gebrauchsmusteranmeldung 500,00
Rechts- und Beratungskosten 350,00

Sämtliche Kosten habe ich natürlich in die sonstigen Betriebsausgaben genommen. Nun sagt das Finanzamt im Rahmen einer betriebsprüfung, dass die Kosten nicht in den Aufwand gehören und als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden muss.

Ich glaube ich spinne! Kann das wirklich sein? Wie kann ich die oben geschilderten Kosten für den Konzeptkauf in den Aufwand nehmen?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihes Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Schauen Sie erst einmal nach, ob der Einkommensteuerbescheid 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO steht ( ich meine NICHT den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO ). Auf dem Bescheid muss vermerkt sein, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen ist. Nach dieser Vorschrift wäre der Bescheid jederzeit änderbar.

Hat der Bescheid KEINEN Vermerk über die Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 AO und ist er auch bzgl. der selbständigen Einkünfte nicht vorläufig, dann könnte das Finanzamt den Bescheid nach § 173 AO aufgrund neuer Tatsachen ändern. Haben Sie beim Einreichen der Gewinnermittlung zusammen mit der Steuererklärung den Posten "sonstige Betriebsausgaben" erläutert, dann liegt keine neue Tatsache sondern eine Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamtes vor, was keine neue Tatsache darstellt. Der Bescheid könnte dann nicht zu Ihren Ungunsten geändert werden.

Sie haben ein Markenzeichen erworben, das in Höhe von Euro 9.900 ( Nettobetrag ohne Umsatzsteuer wenn Sie Regelbesteuerer bei der Umsatzsteuer sind )als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf 15 Jahre abzuschreiben ist, wenn Sie nicht eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern sind Betriebsausgaben. Dies sind die neben den 9.900 Euro von Ihnen genannten Kosten.

Sie müssen unbedingt die Dinge durch einen Steuerberater prüfen lassen. Wenn Sie Interesse haben, können Sie sich gerne unter meiner E-Mailadresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Gewinn- und Verlustrechnung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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