Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Freiberuflichkeit und Liebhaberei-Verdacht sowie Elterngeld-Antrag

Guten Tag,
neben meinem Hauptberuf als Angestellte bin ich nebenberuflich seit 2012 freiberuflich als Synchronschauspielerin tätig. (Ich nehme stets die Kleinunternehmerregelung in Anspruch). Da ich meistens Verluste gemacht habe, kam vor ein paar Jahren bereits vom Finanzamt der Verdacht bezüglich Liebhaberei auf. Mit einem entsprechenden Werbemaßnahmen-Konzept und einer Totalgewinnprognose (2012-2017) konnte ich die Deklarierung als Liebhaberei erstmal abwenden. Den vorausgesagten Gewinn, habe ich allerdings nicht annähernd erzielt und natürlich auch während der Corona-Pandemie wieder Verluste gemacht (nur in 2 Jahren plus Gewinne im 90er und 350er € Bereich, einmal ein Verlust von ca. -1400 €, ansonsten Verluste im -10er € bis -110er € Bereich).
Nun hat sich das Finanzamt erneut bezüglich des Liebhaberei-Verdachts gemeldet. Ich soll erneut innerhalb von zwei Wochen meine Bemühungen bezüglich einer Gewinnerzielung/Optimierung nachweisen oder wurde alternativ gefragt, ob ich die Tätigkeit nicht einstellen möchte. Ausgerechnet jetzt, da ich Ende Oktober Nachwuchs bekomme und in Elternzeit gehen werde. Ich schreibe „ausgerechnet jetzt“, da ich Erstens in der Elternzeit nicht tätig sein werde und damit auch keine Gewinne erzielen werde und Zweitens beim Elterngeld-Antrag, den ich nach der Geburt Ende Oktober abgeben muss, gerne als Selbstständige mit Mischeinkünften gelten würde. Denn als Selbstständige gelten für den Antrag nicht die letzten 12 Monate vor Geburt, sondern das letzte Kalenderjahr vor Geburt. Und als Selbstständige wird man auch angesehen, wenn man Negativeinkünfte hatte, nicht bloß, wenn man Gewinne erzielt hat. Dadurch würde ich im Kalenderjahr 2019 landen, da man die Pandemie-Zeit bei Einkommensverlusten ausklammern lassen kann (Ich war nämlich während der Pandemie nur kurzzeitig als Teilzeit-Angestellte tätig, habe dann meinen Job verloren und habe auch keine Aufträge als Freiberuflerin erhalten). 2019 als Bemessungszeitraum wäre insofern gut, da ich in dem Jahr zwar erneut Verluste als Freiberuflerin gemacht habe, dafür aber 10 Monate am Stück Vollzeit als Angestellte tätig war, was das Elterngeld erhöhen würde. Wenn ich auf 2020 als Bemessungszeitraum fallen würde (wenn ich lediglich als Angestellte gelte), dann bekomme ich aufgrund meiner vorwiegenden Arbeitslosigkeit nur den Mindestsatz von 300€, weil ich 2020 lediglich 4 Monate als Teilzeit-Angestellte gearbeitet habe.
Nun zu meinen Fragen:
1. Grundsätzlich kann ich mich auch damit abfinden, wenn meine nebenberufliche Tätigkeit irgendwann als Liebhaberei eingestuft wird. Denn die nachträglichen Steuer-Rückzahlungen meinerseits, die dann wohl auf mich zukommen werden, werde ja nach den oben genannten Gewinnen/Verlusten kaum den 2000€ Bereich überschreiten, oder? Dennoch würde es sich alleine aufgrund des Elterngeld-Antrages lohnen, den Liebhaberei-Verdacht nochmals durch entsprechende Totalgewinnprognosen/ Businessplan etc. abwenden zu können. Außer es ist so, dass sofern meine Tätigkeit dann z.B. 2022/23 endgültig als Liebhaberei eingestuft wird, nicht nur nachträglich Steuer-Rückzahlungen notwendig sind, sondern auch der jetzt bald gestellte Elterngeldantrag dann rückwirkend geändert werden kann? Ich folglich nicht mehr als Selbstständige, sondern als Angestellte gelte. D.h. rückwirkend ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werden kann, sodass ebenfalls Elterngeld-Rückzahlungen fällig werden? Wäre das zu erwarten? In dem Fall würde sich der Aufwand mit Businessplan etc. nicht erneut lohnen.

2. Macht es überhaupt Sinn nochmals eine Totalgewinnprognose zu erstellen etc., wenn ich in den nächsten 1-2 Jahren aufgrund der Elternzeit nicht tätig sein werde? Sollte ich in der Zeit meine Freiberuflichkeit in irgendeiner Weise offiziell unterbrechen bzw., ruhen lassen. Also dies beim Finanzamt melden? Damit in der Zeit nicht erneut der Verdacht bezüglich Liebhaberei geschürt wird? Denn ich werde ja 0 Stunden/Minuten tätig sein und auch keine Einkünfte haben. Theoretisch hätte ich Negativeinkünfte, da ich eine Homepage habe, die mich als Synchronschauspielerin präsentiert und die monatlich etwas kostet. Diese Ausgaben würde ich aber in der Elternzeit nicht bei der Steuererklärung geltend machen, denn jedes Jahr mit Verlusten schürt ja den Liebhaberei-Verdacht. Oder ist das nicht sinnvoll bzw. rechtens?

3. Wenn das Finanzamt meine Nebentätigkeit nach der Einreichung der Businessunterlagen/Prognosen trotzdem rückwirkend als Liebhaberei einstuft, dann kann ich beim Elterngeld-Antrag auch keine Selbstständigkeit angeben, weil es meine Selbstständigkeit dann quasi rückwirkend nie gegeben hat, richtig?

4. Ich möchte grundsätzlich trotzdem in Zukunft (nach der Elternzeit) Aufträge als Synchronschauspielerin / Sprecherin annehmen. Mein Ziel ist es weiterhin, damit irgendwann Gewinne zu machen. Dürfte ich das denn nach Einstufung als Liebhaberei noch? Inwiefern kann ich dann noch Rechnungen schreiben? Bisher habe ich ja stets die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen. Zudem: Verluste könnte ich dann zukünftig nicht mehr geltend machen, aber ab wann müsste ich dann eventuelle Gewinne zukünftig wieder bei der Steuererklärung angeben?


Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1.Wie hoch eine Nachzahlung ausfällt, hängt davon ab, ob, wennja dann für wie viel Jahre und mit welchen festgestellten Verlusten und anderen Einkünften nachträglich vom Finanzamzt geändert wird. Neben der Steuernachzahlung können ggf. Nebenleistungen anfallen (Zinsen). Nach § 2d BEEG wird das Einkommen aus selbständiger Arbeit nach dem Einkommensteuerbescheid festgelegt, wenn hier aufgrund einer Vorläufigkeit o.ä. ein geänderter BEscheid ergeht, könnte dies ggf. zu einer Änderung beim Elterngeld führen. Hierzu wenden Sie sich bitte im Detail an die Elterngeldstelle.

zu 2: Grundsätzlich kommt es zur Beurteilung auf die Gewinnerzielungsabsicht an, hierbei ist auf den Totalgewinn abzustellen, eine Totalgewinnprognose ist möglicherweise vorzulegen. Zwischenzeitliche Phasen mit geringen oder negativen Einkünften, insbesondere wenn dies ungeplant eintreten, sind dabei möglich und können unschädlich sein, allerdings will das Finanzamt hier in der Regel erfahren, ob Maßnahmen zur Veränderung geplant sind oder bereits durchgeführt werden bze. worden sind.

zu 3. Da das BEEG auf die Ermittlung der EInkünfte nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anknüpft, werden nicht steuerbare Liebhabereigewinne nicht berücksichtigt. Ggf. ist diess Frage jedoch ohnehin müßig, da im BEEG immer vom "positiven" Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgegangen wird, somit sollte ein Verlustbetrieb möglicherweise irrelevant sein (§ 2 Abs. 1 BEEG, § 2d Abs. 1 BEEG, vgl. auch § 2 Abs. 5a EStG).

zu 4. "Dürfen" tun Sie das auf jeden Fall, da die Berufsfreiheit grundgesetzlich garantiert ist (Art. 12 GG). Soweit es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt, kann sich dieser auch wieder zu einem Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht wandeln ("Strukturwandel zur Gewinnserzielungsabsicht") und somit, auch wenn dieser zwischenzeitlich nicht steuerbar war, wieder zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
.
Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Gewinn- und Verlustrechnung

Steuerberater Bernd Thomas

Steuerberater Bernd Thomas

Hannover

Freundlich, schnell und zuverlässig. Steuerliche Antworten für Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Selbständige. Ich nehme mir Zeit, Ihre Lebenssituation und Ihr Anliegen genau anzuschauen, damit Sie die optimale steuerliche Lösung finden.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Grenzgänger
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil