Scheinselbständigkeit
März 29, 2018 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Ich betreibe als Freiberufler eine Kampfsport-Schule. Nun möchten zwei langjährige Schüler Trainingseinheiten übernehmen, was natürlich nicht kostenlos geschehen soll. Es geht dabei um Beträge in Höhe von ca. 600 Euro pro person und Jahr.
Wie muss das in der EÜR angegeben werden, ohne in den Verdacht der Scheinselbständigkeit zu kommen bzw. Sozialabgaben zu zahlen sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
erne beantworte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, ohne dezidierte Prüfung Ihres Einzelfalles.
Solange aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine selbständige Beschäftigung vorliegt, geben Sie diese Aufwendungen in Ihrer Einnahme-Überschussrechnung als bezogene Leistungen an.
Sogenannte Scheinselbständigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn die Tätigkeit folgende Merkmale aufweist:
- uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
- Auftragnehmer müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten
- Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten
- Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
Im Zweifel kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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