Absetzbarkeit von Raumkosten und Sonderumlage
Juni 7, 2021 | 75,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Thema: Umsatzsteuererklärung - Raumkosten
meine Frage gliedert sich in 2 Teile: unsere Eigentumswohnung wird zu 35% von unserem Büro genutzt (vom Finanzamt bereits anerkannt).
1.Frage: die Jahresabrechnung der WEG gliedert sich ja in „auf Mieter umlegbare Kosten“ und „nicht auf Mieter umlegbare Kosten“. Sind beide Kostenarten zu 35% als Raumkosten absetzbar (also Gesamtkosten WEG x Miteigentumsanteile x 0,35)? Oder müssen Posten herausgerechnet werden.
2.Frage: im vergangenen Jahr wurde eine Fenster- und Dachsanierung vorgenommen, für die Sonderumlagen erhoben wurden. Hierzu gibt es eine gesonderte Rücklagenabrechnung 2020 in welchem unser Anteil gem. Miteigentumsanteilen aufgeführt ist. Sind diese Sonderumlagen ebenfalls zu 35% als Raumkosten absetzbar?
Und wie verhält es sich dabei mit der Mehrwertsteuer?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1: Wenn Sie Eigentümer sind, können Sie auch die nicht umlegabren Kosten geltend machen.
zu2: Die Zahlungen in die Instandhaltungsumlagen, egal ob regelmäßige Umlage oder Sonderumlage, sind nicht gleich geltend zu machen. Nur die tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen in dem Jahr können abgezogen werden. In der Regel sind diese mit dem Punkt "Rücklagenentnahmen" oder "Rücklagenverbräuche" gleichzusetzen.
Falls die WEG-Abrechnung schwer oder gar nicht lesbar ist (was häufig vorkommt), sollten Sie sich den Betrag der Erhaltungsaufwendungen von Ihrer WEG-Verwaltung mitteilen lassen.
zur Frage Mehrwertsteuer:
Nur, wenn die WEG-Verwaltung Ihnen gegenüber mit ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnet, käme ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen in Frage. Dies wäre jedoch ungewöhnlich. da die Leistungen der WEG-Verwaltungen üblicherweise umsatzsteuerfrei erbracht werden (§ 4 Nr. 13 UStG). Für den Vorsteuerabzug auf Seiten eines einzelnen Wohnungseigentümers wäre es daher notwendig, dass die WEG insoweit auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet. Sie muss dem Eigentümer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abführen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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