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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten Dienstwagen auf Basis Gehaltsverzicht

Liebe(r) Steuerberater/in,

nachdem ich als Laie im Internet und div. Aussagen von Kollegen hinsichtlich der steuerlichen Aspekte eines Dienstwagens
nicht weiter komme, bräuchte ich bitte nach Zustellungsbescheid der Einkommenssteuer 2012 eine professionelle, verlässliche Aussage.

Situation:
Meine Firma stellt mir (IT-Consultant) einen Dienstwagen auf Basis Gehaltsverzicht. Sämtliche Kosten (Leasing, Benzin, Versicherung, etc.) trage ich per Brutto-Gehaltsverzicht.
Die 1%-Regelung wird angewandt, 0,03% triff nicht zu, da ich nicht mehr als 42 Tage/Jahr im Büro des AG bin. Der Dienstwagen darf auch privat genutzt werden, wird aber zu 90% beruflich für Fahrten zum Kunden genutzt. Fahrtenbuch ist vorhanden. Täglicher Einsatzort liegt ca. 100 km vom Wohnort entfernt. Firmensitz des AG liegt in etwa auf halber Wegstrecke wird aber nicht angefahren (bin mir nicht sicher ob dies relevant ist, aber ich wollte es erwähnen).

Einkommenssteuerberrechnung:
Ich habe WISO genutzt um die Einkommenssteuererklärung für 2012 zu erstellen.
Als Werbungskosten habe ich die KM hin und zurück x 0,30 € zum Kunden angesetzt und als Anlage eine Bestätigung des AG beigefügt:
\\\"Wir bestätigen hiermit, dass das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 1234 auf Basis von Gehaltsverzicht und nicht als Zusatzleistung überlassen wurde. Das KFZ darf auch privat genutzt werden\\\".

Einkommenssteuerbescheid:
\\\"Die Reisekosten bezüglich des Firmenwagens wurden nicht berücksichtigt, weil Ihnen keinerlei Aufwendungen entstehen\\\"

Neben der generellen Frage ob sich ein Einspruch lohnt, würde ich gerne erfahren wie der Dienstwagen korrekt anzusetzen wäre:

1. War meine KM-Kalkulation wie oben erwähnt korrekt? Ich vermute nicht (Fahrtenbuch noch nicht eingereicht, da \\\"Schnellerfassung\\\")
2. Da ich faktisch jeden Arbeitstag beim gleichen Kunden verbringe, gilt dies als \\\"Arbeitsstätte\\\" und wäre somit die Entfernungspauschale (trotz Dienstwagen) korrekt?
3. Die tatsächlichen Kosten vom AG bestätigen lassen und diese dann als Werbungskosten ansetzen, unabhängig von tatsächlich beruflich gefahrenen KM? Wenn ja, was benötige ich hierfür genau vom AG?
4. Die beruflich gefahrenen KM (Fahrtenbuch) abrechnen und im nachhinein gegen die 1%-Versteuerung verrechnen, dies erscheint mir am kompliziertesten, da laut tel. Auskunft der FA-Mitarbeiterin die gefahrenen KM und die tatsächlichen Kosten gegen die KM gerechnet werden müssen.

Unabhängig welcher Weg der korrekte ist, würde ich mich über eine Empfehlung freuen, ob ich die notwendigen Schritte im Anschluss per WISO erledigen kann oder einen persönlichen Termin beim Steuerberater, bzw. Lohnsteuerhilfe machen sollte.

Vielen Dank im voraus und viele Grüße.

Steuerberater Thomas Textoris

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei Ihnen wurde der private Nutzungsanteil durch die 1% Regelung pauschal ermittelt. Ihrem Arbeitslohn wurde dieser s.g. geldwerte
Vorteil zugeschlagen und davon entsprechend Lohn-Kirchensteuer,Soli und ggf. Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die private Nutzung des Kfz ist mit der 1% Regelung abgegolten. Die tatsächliche private bzw. betriebliche Nutzung des Kfz ist dann ubeachtlich. Ein Fahrtenbuch ist bei Anwendung dieser Methode dann nicht zu führen.

Wird der private Nutzungsanteil im Bruttolohn berücksichtigt und der Lohnsteuer unterworfen, ist ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung möglich!
Sie haben aber lt. Ihren Angaben auf einen Teil Ihres Barlohns verzichtet. Das kann durchaus vorteilhaft sein, wenn die nach der Listenpreisregelung berechnete Lohnsteuer geringer ausfällt, als die zuvor auf das Gehalt entfallende Steuer.

Als Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG aber nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anzuerkennen. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird (vgl.BFH Urteil vom 21.10.1980).

Die Auffassung des Finanzamt ist somit korrekt. Ein Einspruch würde wohl als unzulässig abgewiesen werden.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie aber auch die Fahrtenbuchmethode wählen. Hierzu wäre Ihr Bruttoarbeitslohn gem. Lohnsteuerbescheinigung um den pauschal ermittelten privaten Nutzungsanteil zu kürzen und um den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch zu erhöhen. Für die Ermittlung lt. Fahrtenbuch ist ein Verhältnis zu bilden

Private Fahren/Fahrten Wohnung Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten * Gesamtkosten.

Maßgebend sind die Gesamtkosten für das Kfz, die Ihrem Arbeitgeber entstanden sind (AfA,Leasing-Kosten,Vers.). Von Ihnen selbst getragenen Kosten (z.B.Benzin) sind zusätzlich als Werbungskosten
absetzbar (lt.BFH).

Anzumerken ist noch das die Fahrtenbücher sehr kritisch von der Finanzverwaltung überprüft werden und sehr häufig wegen fehlender Ordnungsgemäßigkeit verworfen werden.

Die private Kfz-Nutzung ist eine sehr umfassendes Spektrum. Ich hoffe Ihnen aber im Rahmen einer Erstberatung ausreichend geantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Textoris
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Steuerberater Thomas Textoris

Steuerberater Thomas Textoris

Kerpen, Rheinl

Steuerberater im Anstellungsverhältnis gem.§ 58 StberG bei Steuerberater Jürgen Textoris, Innungstraße 5, 50354 Hürth. Bestellung zum Steuerberater am 25.03.2013. Ausbildung zum Steuerfachangestellten (2001-2004), Steuerfachwirt (2009).

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