Schulgeld oder Ausbildungskosten?
Juni 12, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Guten Tag,
Guten Tag,
meine Tochter nach Abschluss ihren Abi, hat von 18.09.2011 bis 17.06.2012 einen Sprachkurs in einer Schule \\\"Kings Colleges\\\" in London gemacht (21 Std/Wo). Am Ende hat sie einen Certificate \\\"International Diploma Intensive Year\\\" und \\\"Diploma of English at Kings London\\\" erhalten. Meine Frage, ob ich die Kosten für diesen Sprachkurs, die sich aus:
Diploma of English
Einschreibegebühr:
Wohnheim ohne Verpflegung:
Flughafentransfer zusammensetzen,
als Schulgeld gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG als Sonderausgabe (Einspruch auf Kindergeld habe ich und ich wohne in Schleswig-Holstein) oder als außergewöhnliche Belastungen gem. §33a Abs. 2 EstG ? Oder git es noch einen anderen Weg?
Vieken Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Berücksichtigung als Schulgeld ist nicht möglich, da die Schule zu einem durch die Kultusministerkonferenz anerkannten Bildungsabschluss führen muß, der mit deutschen Schulabschlüssen vergleichbar ist. Hier liegt aber kein Schulabschluss vor, sondern eine Sprachweiterbildung.
Leider liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor, da eine solche Belastung unter anderem zwangsläufig entstehen muß. Zwangsläufig bedeutet, dass es keine andere Wahl gegeben hat, als dass Ihre Tochter den Sprachkurs in London hätte absolvieren müssen. Hier wird ein Finanzamt keinerlei Spielraum zeigen.
Allenfalls kann Ihre Tochter versuchen, die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Das die Zahlung durch Sie erfolgt, wäre dann auf einen sog. abgekürzten Zahlungsweg zurückzuführen, in dem Sie das Geld Ihrer Tochter schenken und Ihre Tochter Sie gebeten hat, dann direkt das Geld an die Schule zu überweisen. Aber auch hier sehe ich Probleme, da eine Sprachweiterbildung nicht auf einen spezifischen Beruf vorbereitet und die Finanzämter in aller Regel Sprachkurse als der allgemeinen Lebensführung zuordnen und die Abzugsfähigkeit verneinen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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