Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Anfallende EkSt. bei Veräußerung einer Immobilie

Als Gesellschafter einer aus 2 Personen bestehenden GbR erwarb ich im Jahr 2006 den 50%igen Anteil an einer vermieteten Immobilie vom zweiten Gesellschafter so daß diese Immobilie seitdem zu 100% mir gehört. Die Immobilie hatte anno 2006 einen Wert von 500tsd Euro, der Anteil betrug somit 250tsd Euro. Ich beabsichtige nun die Immobilie für 800tsd Euro innerhalb der sog. "Spekulationsfrist" zu veräußern. Es handelt sich nicht um gewerbsmäßigen Handel mit Immobilien.
Wie wird der zu erwartende Gewinn zu versteuern sein? Muß ich die vollen 300.000 Euro Differenz zwischen damaligem Wert und dem erzielten Veräußerungspreis versteuern oder nur den hälftigen Anteil von 150.000 Euro da ich damals ja auch nur die Hälfte "neu erworben" habe? Und wird die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablöse des Darlehens ebenso hälftig oder ganz als Veräußerungskosten in Abzug gebracht?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

In Ihrem Fall wird der Veräußerungsgewinn auf zwei Arten ermittelt, da hier zwei verschiedene Anschaffungsvorgänge vorliegen.

Durch die GbR haben Sie 50% des Grundstücks erworben, so dass Ihnen dieser Teil im Rahmen des Durchgriffs nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG bereits 50% des Grundstücks gehören.

Mit dem Erwerb des anderen GbR-Anteils erwerben Sie getrennt das Eigentum an den weiteren 50% des Grundstücks.

Bei Vorgängen sind bei der Veräußerung getrennt zu betrachten, so dass in Ihrem Fall nur die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis aus dem Jahr 2006 und dem Veräußerungspreis als Gewinn gelten.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist leider nicht als Minderung im Rahmen des § 23 EStG zu erfassen, da sie nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks gehört.

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Oliver Burchardt