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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

AfA für vermietete Eigentumswohnung

Habe meinem Sohn zum 01.07.2006 eine Eigentumswohnung (DG) übertragen, die zum 01.10.12 vermietet wurde.Ausgleichszahlung an seine Schwester Euro 25000. Für diese Wohnung wurde bislang durch Eigennutzung keine AfA festgestellt. AfA für den unentgeltlichen Teil bereitet keine Probleme, da die seinerzeitigen Rechnungen für An.- und Ausbau im Jahre 1981 noch vorhanden sind.
Mein Sohn hat die Wohnung nun in den folgenden 3 Jahren umfangreich renoviert und modernisiert, es wurden auch 2 Dachgauben erstellt. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde das Dach neu gedämmt und eingedeckt. Die Wohnfläche wurde dadurch um ca. ^12 qm erweitert. Einzug meines Sohnes erfolgte im 2. Halbjahr 2009. Kosten der gesamten Baumaßnahme ca. 50000 Euro, wobei dieser Betrag bereits aufgeteilt ist in einerseits Dachsanierung für einen MEA von 198/1000 ,andererseits die Gauben und umfangreiche Renovierung (Bad, Fußböden, neue Fenster, Maler, Sanitär etc) ausschließlich dieser Wohnung. In den EST-Erklärungen der Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 konnten die Höchstbeträge für die Handwerkerleistungen in Abzug gebracht werden, ausgenommen der Lohnkosten für die Gauben. Ist es ratsam, für die Ermittlung der AfA des entgeltlichen Teils die Rechnungen, bei denen Lohnkosten entstanden und geltend gemacht wurden, anzugeben.? Habe Bedenken, daß das FA evtl. den St euerabzug für die Handwerkerleistungen zurückfordert.
Freue mich über eine kompetente Beantwortung.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Als Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG werden nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gefördert. Dies ist in Ihrem Fall im Zeitraum der Eigennutzung durch Geltendmachung dieser Maßnahmen durch Ihren Sohn geschehen. Da es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt und nicht um Herstellungsmaßnahmen (mit Ausnahme, wie von Ihnen schon geschildert, die Gauben), können die Kosten schon aus diesem Grund nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Andernfalls hätte das Finanzamt den Ansatz als Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG nicht anerkannt, da es sich dann um Herstellungskosten gehandelt hätte (§ 35a Abs. 3 Satz. 1 EStG).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
-Steuerberater-

stb-becker@arcor.de

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StB Steffen Becker

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
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Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
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