Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Gewerbebetrieb
Mai 20, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag,
der Abzug für ein Arbeitszimmer wurde vom Finanzamt mit der mündlichen Begründung, der Abzug sei nur bei unselbständiger Tätigkeit möglich. Ich bin der Meinung der Abzug ist zu gewähren, da das Arbeitszimmer der Mittelpunkt meiner gesamten beruflichen Betätigung ist. Ich habe Einkünfte folgende Einkünfte:
1. aus Vermietung. Die Verwaltung der Einheiten geschieht ausschließlich aus dem Arbeitszimmer heraus.
2. aus Gewerbebetrieb (Reisebüro in einem anderen Bundesland, dessen Verwaltung im Arbeitszimmer erfolgt
3. aus Grundstücksgemeinschaft. (Mietshäuser, an denen ich beteiligt bin und deren Hausverwaltung ich übernommen habe).
Sehr geehrter Fragesteller,
Im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
Wird ein Arbeitszimmer für verschiedene Tätigkeiten, im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, muss die Abzugsmöglichkeit oder Begrenzung zunächst für jede Tätigkeit selbständig geprüft werden.
Ist danach für die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ein Abzug dem Grunde nach möglich, können die auf diese Nutzungen entfallenden Aufwendungen, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu
1.250 Euro oder gar nicht abgezogen werden.
Zunächst erzielen Sie aus Punkt 1 und 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Arbeitszimmer ist hier als Werbungskosten abziehbar. Bei dem Reisebüro liegen entsprechend Betriebsausgaben vor. Ein Abzug des Arbeitszimmer ist zunächst einmal dem Grunde nach bei den genannten Einkunftsarten möglich.
Wäre nun der Abzug des Arbeitszimmer der Höhe nach zu prüfen. Da Sie das Arbeitszimmer wie erwähnt im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzen, ist ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen möglich, wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen beruflichen/betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet. Wird das Arbeitszimmer also für eine Tätigkeit genutzt, deren Mittelpunkt nicht das Arbeitszimmer bildet, ist insgesamt nur ein Abzug in Höhe von max. 1250 Euro möglich.
Bei einer Vermietungstätigkeit liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer, wesentliche und prägende Betätigungen erfolgen außerhalb des Arbeitszimmers (Urteil FG Münster vom 02.11.2009). Somit ist bei Ihnen insgesamt nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen möglich.
Der Höchstbetrag ist ggf quotal auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen, je nach Umfang der im Arbeitszimmer auf die Einkunftsarten entfallenden Arbeiten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage ausreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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