Streikräfte US Einkommen Behandlung bei Splitting in D
September 22, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Ich bin deutsche Staatangehörige, mein Mann in Deutschland tätig, der ARbeitgeber ist Defence Finance in Cleveland. Dadurch gibt er seine Steuererklärung Form W2 Wage and tax statement in USA ab und verstert dort. Wie behandle ich das Einkommen bei unserer Zusammenveranlagung hier? Unterliegt das Gehalt dem Progressionsvorbehalt und wenn ja, das zvE lt. Steuerbescheid oder das Bruttoeinkommen? Oder kann die ausländische Steuer bei uns angerechnet werden? Oder wird sein Gehalt gar nicht berücksichtigt und wir bekommen Splitting? Wir wohnen beide zusammen in Deutschland.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Ich gehe bei der Beantwortung meiner Frage davon aus, daß Ihr Mann US-Staatsbürger ist und daher mit seinem gesamten Welteinkommen in den USA steuerpflichtig ist.
Nach Art. 19 des DBA USA dürfen Einkünfte, die aus öffentlichen Anstellungsverhältnissen resultieren, nur in dem Staat besteuert werden, durch den sie gezahlt werden (ich unterstelle hierbei, daß Defence Finance eine Dienststelle des amerikanischen Staates ist). Deutschland steht daher in Ihrem Fall kein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zu (es mag ggf. sein, daß die Ausnahmevorschrift des Art. 19 Abs. 2 lit. b greift, wenn Ihr Mann nicht nur wegen der Dienstleistung in Deutschland ist). Allerdings wird in Deutschland der Progessionsvorbehalt auf diese Einkünfte angewandt.
Die nicht in Deutschland steuerbaren Einkünfte Ihres Mannes tragen Sie in die Anlage AUS, Zeile 36 ein. Bitte beachten Sie, daß Sie für die Einkünfte Ihres Mannes Anlage N ebenfalls ausfüllen und einreichen müssen (hier sind die Bruttoeinkünfte in Zeile 21 einzutragen).
Sie sollten allerdings prüfen, ob für Sie die Option zur getrennten Veranlagung nicht steuerlich günstiger ist, da Ihr Ehemann in Deutschland keine zu versteuernden Einkünfte hat. Eventuell ist der zusätzliche Steueraufwand aus dem Progressionsvorbehalt höher als die Ersparnis aufgrund des Splittingvorteils.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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