Ehepartner aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig?
März 8, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz zu den Eckdaten:
- verheiratet mit Indonesierin zwischen Mitte 2002 bis Mitte 2010. Zusammemgelebt in Deutschland. Scheidung Juni 2010. Unterhaltszahlungen in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von 15.000 EUR - gezahlt in bar in 2010
- Die geschiedene Frau ist noch in Deutschland gemeldet, hält sich aber derzeit in Indonesien auf. Rückkehr nach Deutschland ungewiss.
- wieder geheiratet in Indonesien im November 2010. Meine neue Frau ist im März 2011 aufgrund des langen Visa Prozedere nachgereist. Vor der Ehe hat mich meine neue Frau im Sommer 2010 für knapp 3 Monate besucht und wir haben zusammengelebt.
- Feb 2011 Einreichung der Einkommensteuererklärung mit unterschriebenen Anlage U (15.000 EUR) meiner geschiedenen Frau. Kalkulierte Rückerstattung ca. 4.500 EUR.
- Das zuständige Finanzamt sieht evtl. ein Problem der uneingeschränkten Steuerpflicht meiner neuen Frau, da sie erst im März 2011 eingereist ist.
- In 2010 habe ich aufgrund meiner neuen Ehe die Steuerklasse 3 nicht geändert:
Fragen:
1) Kann meine neue Frau aufgrund Ihres 3 monatigen Besuchs im Sommer 2010 (als wir noch nicht verheiratet waren), dies als Argument der unbeschränkten Steuerpflicht hinzugezogen werden? Bzw. welche Möglichkeiten habe ich, dass ich die 15.000 EUR geltend machen kann mit Zusammenveranlagung aufgrund dieser Fakten?
2) Wenn alles schlecht läuft, muss ich rückwirkend die Differenz Steurklasse 3 vs. Steuerklasse 1 zahlen?
Ich bitte um einen Rat, da ich fest mit der Rückerstattung gerechenet habe.
3) Wenn ich allen veranlagt werde: Kann ich zumindest die 15.000 Einmalzahlung geltend machen, da meine geschiedene Frau im Jahr 2010 noch in Deutschland gelebt hat und die Anlage U unterschrieben hat?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:
Sie haben hier in der Tat ein Problem.
Für die Durchführung einer Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Dazu ist es notwendig, dass beide Ehegatten in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten erforderlich ist, was bei Ihrer zweiten Frau auf keinen Fall vorliegen dürfte, sodass man nur auf den Wohnsitz abzielen kann. Nur durch die Heirat in 2010 teilt Ihre zweite Ehefrau nicht automatisch die gemeinsame Ehewohnung, diese wird erst in 2011 gemeinsam genutzt. Im Zeitpunkt der Eheschließung 2010 müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Daran mangelt es hier, da Ihre Ehefrau erst in 2011 zugezogen ist, sodaß mit Ihrer zweiten Ehefrau keine Zusammenveranlagung in 2010 möglich sein wird.
Sie hätten aber die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit Ihrer ersten Ehefrau. Grundsätzlich ist bei Wiederheirat im selben Jahr eine Zusammenveranlagung nur mit der zweiten Ehefrau möglich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs.1 Satz 2 EStG wäre die Zusammenveranlagung mit der zweiten Frau aber nur dann möglich, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Da sie dies mangels Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2010 aber nicht ist, könnten Sie mit Ihrer ersten Frau die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs.1 Satz 1 EStG im Jahr 2010 durchführen, da Sie mit der ersten Frau wenigstens einen Tag in 2010 zusammengelebt haben. Nur so können Sie die Steuerklasse III und damit die Splitting-Tabelle retten. Wegen Anwendung der Splitting-Tabelle entfällt aber ein Abzug der Unterhaltsleistungen.
Wegen der weiteren Vorgehensweise dürfen Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de in Verbindung setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?