Anwendung der Fünftelregelung Paragraph 34 Abs. 1 EStG
> 58 Jahre: Die im Dienstvertrag vereinbarte Betriebsrente bei altersbedingter Ausscheidung mit 65 Jahren wurde durch eine Betriebsvereinbarung beendet (Laufzeit 7 Jahre).
> Der Arbeitgeber schloss zu diesem Zeitpunkt eine Lebensversicherung zu meinen Gunsten in Höhe der damaligen Anwartschaft ab. Die Auszahlung wurde bei Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart.
> 62 Jahre: Betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber nach 30-jähriger Zugehörigkeit
> 63-64 Jahre: 2 Jahre Arbeitslosigkeit
> Im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit erfolgt Auszahlung einer Abfindung, die mit der Fünftelregelung versteuert wurde.
> 64 Jahre: vorgezogene Beantragung der Altersrente
> 65 Jahre: Im vierten Jahr nach Kündigung kam die Lebensversicherung der Betriebsrentenanwartschaft am Ende ihrer 7-Jährigen Laufzeit zur Auszahlung.
> Das Finanzamt will auf diese Zahlung nicht mehr die Fünftelregelung anwenden mit dem Hinweis, diese dürfe nur einmal angewendet werden.
> Da auch die zweite Zahlung die Kriterien der 'Außerordentlichen Einkünfte' nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt, müsste meiner Ansicht nach wiederholt die Fünftelregelung angewendet werden, zumal sie im Zusammenhang mit dem selben Dienstverhältnis steht.
Frage:
1. Wird die einmalige Abgeltung eines Betriebsrentenanspruchs wie eine Abfindung behandelt?
2. Kann die Fünftelregelung wirklich nur einmal angewendet werden, wenn alle Abfindungszahlungen auf einmal erfolgen? Ist folglich eine vertraglich gebundene zeitliche Streckung von Teilbeträgen steuerschädlich?