Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Anwendung der Fünftelregelung Paragraph 34 Abs. 1 EStG

> 58 Jahre: Die im Dienstvertrag vereinbarte Betriebsrente bei altersbedingter Ausscheidung mit 65 Jahren wurde durch eine Betriebsvereinbarung beendet (Laufzeit 7 Jahre).
> Der Arbeitgeber schloss zu diesem Zeitpunkt eine Lebensversicherung zu meinen Gunsten in Höhe der damaligen Anwartschaft ab. Die Auszahlung wurde bei Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart.
> 62 Jahre: Betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber nach 30-jähriger Zugehörigkeit
> 63-64 Jahre: 2 Jahre Arbeitslosigkeit
> Im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit erfolgt Auszahlung einer Abfindung, die mit der Fünftelregelung versteuert wurde.
> 64 Jahre: vorgezogene Beantragung der Altersrente
> 65 Jahre: Im vierten Jahr nach Kündigung kam die Lebensversicherung der Betriebsrentenanwartschaft am Ende ihrer 7-Jährigen Laufzeit zur Auszahlung.
> Das Finanzamt will auf diese Zahlung nicht mehr die Fünftelregelung anwenden mit dem Hinweis, diese dürfe nur einmal angewendet werden.
> Da auch die zweite Zahlung die Kriterien der 'Außerordentlichen Einkünfte' nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt, müsste meiner Ansicht nach wiederholt die Fünftelregelung angewendet werden, zumal sie im Zusammenhang mit dem selben Dienstverhältnis steht.

Frage:
1. Wird die einmalige Abgeltung eines Betriebsrentenanspruchs wie eine Abfindung behandelt?
2. Kann die Fünftelregelung wirklich nur einmal angewendet werden, wenn alle Abfindungs­zahlungen auf einmal erfolgen? Ist folglich eine vertraglich gebundene zeitliche Streckung von Teilbeträgen steuerschädlich?

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